BGH, Beschluß vom 05.10.2007 - Aktenzeichen 2 StR 443/07
Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts
Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.
Gründe:
Die - im Übrigen von dem Angeklagten auch nicht begründete - Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO ) nach Verkündung des Urteils in Absprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor.
Infolge der Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2007 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.