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BGH - Entscheidung vom 05.10.2007

2 StR 443/07

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 05.10.2007 - Aktenzeichen 2 StR 443/07

DRsp Nr. 2007/18881

Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts

Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Die - im Übrigen von dem Angeklagten auch nicht begründete - Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO ) nach Verkündung des Urteils in Absprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor.

Infolge der Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2007 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 16.03.2007