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BGH - Entscheidung vom 09.01.2007

VIII ZR 205/06

Normen:
BGB § 433
ZPO § 286
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 09.01.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 205/06

DRsp Nr. 2007/4156

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zustandekommen eines Kaufvertrages

1. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gebietet es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinander setzt. Zumindest aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe muss hervorgehen, dass es die wesentlichen Punkte berücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat.2. Haben zwei Motorradhändler bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen vereinbart, dass der Käufer diese auf sich zulassen und bis zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs durch ihn den Kaufpreis mit 9,9% Zinsen p.a. zu verzinsen hat, so sind dies Indizien für den Abschluss eines unbedingten Kaufvertrages.3. Diese Indizien sind umfassend zu würdigen. Eine Verkürzung der gebotenen umfassenden Wertung darauf, ob sich aus einem einzelnen Indiz ein zwingender Rückschluss ergibt, wird diesem Erfordernis nicht gerecht.

Normenkette:

BGB § 433 ; ZPO § 286 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für sechs Motorräder in Anspruch, die er ihm im Jahr 2004 geliefert hat.

Beide Parteien handeln mit Motorrädern. Der Kläger hat für Motorräder der Marke "K. " aufgrund eines Vertrages mit der Importeurin, der Firma K. GmbH, die Stellung eines Vertragshändlers inne (sogenannter "A-Händler"). Am 23. April 2001 unterzeichneten die Parteien sowie die Firma K. eine Vereinbarung, die es dem Beklagten ermöglichte, als sogenannter "B-Händler" über den Kläger Motorräder der Marke K. zu beziehen und von der Importeurin mit Ersatzteilen versorgt zu werden. Der in der Vereinbarung vorgesehene Abschluss eines nähere Einzelheiten regelnden schriftlichen Vertrages zwischen den Parteien unterblieb. In der Folgezeit belieferte der Kläger den Beklagten entsprechend dessen Bestellungen mit Motorrädern, die dieser anschließend im Rahmen seines Geschäftsbetriebes auf eigene Rechnung veräußerte. Der Kläger stellte die ausgelieferten Fahrzeuge erst im Zeitpunkt des Weiterverkaufs in Rechnung, wobei zusätzlich zu dem bei der Bestellung festgelegten Kaufpreis jeweils 9,9 % Zinsen auf den ausgewiesenen Nettopreis für den Zeitraum von der Auslieferung bis zum Weiterverkauf der Fahrzeuge anfielen. In verschiedenen Fällen kam es aus zwischen den Parteien streitigen Gründen zur Rücklieferung von Fahrzeugen.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er nicht mehr in der Lage sei, Fahrzeuge für den Beklagten zu finanzieren, und stellte ihm gleichzeitig sechs an den Beklagten vor längerer Zeit ausgelieferte, von diesem aber noch nicht weiterverkaufte Motorräder in Rechnung, und zwar zuzüglich Zinsen ab Auslieferung zu einem auf 8 % ermäßigten Zinssatz. Der Beklagte verweigerte die Zahlung und forderte den Kläger unter Hinweis darauf, dass er die Geschäftsbeziehung als beendet ansehe, zur Abholung der in dessen Eigentum stehenden Fahrzeuge auf. Der Kläger nahm die Fahrzeuge an und unterbreitete dem Beklagten ein Angebot zum Rückkauf, das dieser jedoch ablehnte. Mit der Klage hat der Kläger Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Motorräder Zahlung des Kaufpreises von 52.331 EUR nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 749,95 EUR sowie die Feststellung des Annahmeverzuges begehrt.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes verneint und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter.

II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, denn er habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Parteien einen - unbedingten - Kaufvertrag geschlossen hätten. Zwar habe der Kläger dem Beklagten auf dessen Bestellung Motorräder zu einem fest vereinbarten Preis geliefert. Der Beklagte habe den Kaufpreis aber erst im Zeitpunkt des Weiterverkaufs entrichten müssen. Auch die in der Geschäftsbeziehung der Parteien geübte Handhabung, Fahrzeuge aus unterschiedlichen Motiven und ohne bestimmte Formalitäten zurückzunehmen, spreche dafür, dass ein Vertragsschluss allenfalls unter der aufschiebenden Bedingung des Weiterverkaufs erfolgt sei. Die Zulassung einzelner Fahrzeuge auf den Beklagten lasse einen sicheren Rückschluss auf einen unbedingten Kaufvertrag ebenfalls nicht zu. Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines unbedingten Vertrages treffe den Zahlung des Kaufpreises begehrenden Kläger.

III. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , § 544 ZPO ; § 26 Nr. 8 EGZPO ). Sie ist auch begründet, denn das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gebietet es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muss es nicht jede Erwägung in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtern. Aus dem Gesamtzusammenhang muss aber hervorgehen, dass es die wesentlichen Punkte berücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat (Senat, Beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950 unter II 2 b). Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob die Parteien einen (unbedingten) Kaufvertrag geschlossen haben, mehrere wesentliche Punkte des Vortrags des Klägers außer Acht gelassen.

a) Der Kläger hat sich im Berufungsrechtszug ausdrücklich auf die - vom Beklagten zugestandene - Tatsache berufen, dass dieser vier der sechs im Streit befindlichen Motorräder bereits seit längerem auf sich zugelassen und damit teilweise erhebliche Fahrstrecken - nämlich 225, 4.028 und 7.728 km - zurückgelegt hatte. Da ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis zwischen den jeweils selbständig gewerblich tätigen Parteien nicht in Betracht kam und die Nutzung der Neufahrzeuge mit einer erheblichen Wertminderung verbunden war, drängte sich die Annahme eines (unbedingten) Vertragsschlusses geradezu auf. Mangels ausdrücklicher Abrede konnte der Beklagte redlicherweise nicht erwarten, dass er Fahrzeuge bei dem Kläger zu einem festgelegten Kaufpreis bestellen und nach der Auslieferung für eigene geschäftliche Zwecke nutzen konnte, ohne eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen zu sein. Ein sachlicher Grund für ein derart weitgehendes Zugeständnis des Klägers ist dem Parteivortrag nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

Das Berufungsgericht ist auf die Benutzung mehrerer Fahrzeuge durch den Beklagten in seinem Urteil überhaupt nicht und auf die Zulassung der Fahrzeuge nur beiläufig eingegangen, indem es ausführt, dies lasse den sicheren Schluss auf einen unbedingten Kaufvertrag nicht zu. Damit hat es den Kern des klägerischen Vortrags nicht gewürdigt. Es kam auch nicht darauf an, ob sich (allein) aus der Fahrzeugzulassung der zwingende Schluss auf einen unbedingten Kaufvertrag ergab. Bei der Auslegung von Willenserklärungen oder eines Vertrages sind die Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien umfassend und im Sinne einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung zu würdigen (Senat, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508 unter II 2 a; Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506 unter II 1). Eine Verkürzung der gebotenen umfassenden Wertung darauf, ob sich aus einem einzelnen Indiz ein zwingender Rückschluss ergibt, wird diesem Erfordernis nicht gerecht.

b) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt ferner zu Recht, dass das Berufungsgericht auch den weiteren (unbestrittenen) Vortrag des Klägers, dass er bei Rechnungsstellung im Zeitpunkt des Weiterverkaufs jeweils zusätzlich zu dem bei der Bestellung genannten Preis Zinsen von 9,9 % ab Lieferung berechnete, die der Beklagte in der Folgezeit auch bezahlte, übergangen hat. Auch dieser Gesichtspunkt stellt ein Indiz für die Annahme eines (unbedingten) Kaufvertrages bereits im Zeitpunkt der Annahme der Bestellung dar, denn er erklärt die Stundung eines an sich ab Auslieferung fälligen Kaufpreises. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zur Verzinsung des Kaufpreises zwar zur Kenntnis genommen und auch im Tatbestand zutreffend wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen wird dieser Gesichtspunkt aber nicht erwähnt, so dass davon auszugehen ist, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers insoweit nicht in seine Überlegungen einbezogen hat.

c) Schließlich ist der Nichtzulassungsbeschwerde auch darin beizupflichten, dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Rücknahme von Motorrädern den Vortrag des Klägers im Kern nicht gewürdigt hat. Das Berufungsurteil stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass es "ohne bestimmte Formalitäten und aus unterschiedlichen Motiven" zur Rücknahme von Motorrädern gekommen sei, und schließt daraus, dass die Parteien an einer geringeren Bindung des Käufers interessiert gewesen seien, was gegen einen unbedingten Vertragsschluss spreche. Dabei ist das Berufungsgericht offenbar davon ausgegangen, dass eine Handhabung der Parteien vorlag, die mit dem der Senatsentscheidung vom 19. Februar 1975 ( VIII ZR 175/73, NJW 1975, 776 ) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar war. In jenem Fall war der tatsächlichen Abwicklung der Vertragsbeziehungen, die durch zahlreiche Rücklieferungen von Waren gekennzeichnet war, ein geringerer Bindungswille der Parteien entnommen und das Vertragsverhältnis deshalb als Konditionsgeschäft im Sinne eines durch den Weiterverkauf aufschiebend bedingten Kaufvertrages gewürdigt worden (Urteil vom 19. Februar 1975, aaO., unter II 2 c und d).

Der Kläger hatte aber den Vortrag des Beklagten, in einer Vielzahl von Fällen Motorräder wieder "abgezogen" zu haben, bestritten und dargelegt, dass er nur aufgrund jeweils individueller Absprache mit dem Beklagten einzelne Fahrzeuge zurückgenommen habe, wenn er selbst das von einem Kunden verlangte Modell sonst nicht kurzfristig hätte liefern können. Traf dieser Vortrag des Klägers zu, fehlte dem vom Berufungsgericht gezogenen Rückschluss auf eine fehlende Verbindlichkeit der Bestellungen des Beklagten aber die tatsächliche Grundlage.

2. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht darauf, dass es - wie vorstehend dargelegt - in mehrfacher Hinsicht den Vortrag des Klägers nicht in seine Überlegungen einbezogen hat, denn es ist nicht auszuschließen, dass es bei Berücksichtigung des Vortrags zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

IV. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch, das Verfahren durch Beschluss zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 8/06
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 180/05