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BGH - Entscheidung vom 18.04.2007

2 StR 113/07

Normen:
StGB § 177 Abs. 2
StPO § 260 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2007, 478

BGH, Beschluß vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 2 StR 113/07

DRsp Nr. 2007/8985

Tenorierung bei Vergewaltigung

Bei gewaltsam erzwungenem Vaginalverkehr liegt eine Vergewaltigung und damit eine sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall auch dann vor, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgeht.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 2 ; StPO § 260 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend merkt der Senat an:

Die vom Generalbundesanwalt angeregte Schuldspruchberichtigung von "sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung)" in "Vergewaltigung" war nicht veranlasst (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO ); allerdings hat sich die Tenorierung "Vergewaltigung" aus Vereinfachungsgründen durchgesetzt.

Bei gewaltsam erzwungenem Vaginalverkehr liegt eine Vergewaltigung und damit eine sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall auch dann vor, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgeht.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 21.11.2006
Fundstellen
NStZ 2007, 478