BGH, Beschluß vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 2 StR 113/07
Tenorierung bei Vergewaltigung
Bei gewaltsam erzwungenem Vaginalverkehr liegt eine Vergewaltigung und damit eine sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall auch dann vor, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgeht.
Gründe:
Ergänzend merkt der Senat an:
Die vom Generalbundesanwalt angeregte Schuldspruchberichtigung von "sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung)" in "Vergewaltigung" war nicht veranlasst (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO ); allerdings hat sich die Tenorierung "Vergewaltigung" aus Vereinfachungsgründen durchgesetzt.
Bei gewaltsam erzwungenem Vaginalverkehr liegt eine Vergewaltigung und damit eine sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall auch dann vor, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgeht.