Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.03.2007

5 StR 568/06

Normen:
StPO § 406 Abs. 1, Abs. 3

BGH, Beschluß vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 5 StR 568/06

DRsp Nr. 2007/6359

Tenor bei teilweisem Misserfolg des Adhäsionsantrags

Bei teilweisem Misserfolg des Adhäsionsantrags ist insofern von einer Entscheidung abzusehen, nicht der Antrag teilweise abzuweisen.

Normenkette:

StPO § 406 Abs. 1 , Abs. 3 ;

Gründe:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni 2006 gewährt.

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2006, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Adhäsionsausspruch unter II. der Urteilsformel hinsichtlich der Abweisung des weitergehenden Zinsantrags dahin geändert, dass insoweit von einer Entscheidung abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO , vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 - 1 StR 549/04).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. März 2007 hat vorgelegen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 12.06.2006