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BGH - Entscheidung vom 17.10.2007

2 StR 376/07

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 17.10.2007 - Aktenzeichen 2 StR 376/07

DRsp Nr. 2007/21342

Tateinheit bei verschiedenen Lieferungen und einer Zahlung

Nahm der Täter das Geld für mehrere Lieferungen zusammen entgegen, so treffen die Rauschgiftgeschäfte in diesem Handlungsteil zusammen und sind tateinheitlich verwirklicht.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 39 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 28. November 2006 (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 EUR) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte in sechs Fällen Opium an eine Vertrauensperson namens "S. ". Am 19. Dezember 2005 verkaufte der Angeklagte an S. 6,67 g Opium zum Preis von 85 EUR. Das Opium wurde sofort übergeben, während die Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte (Fall II. 43 der Urteilsgründe). Am 25. Dezember 2005 verkaufte der Angeklagte an S. 54,69 g Opium zum Preis von 570 EUR. S. bezahlte sogleich 400 EUR und am 16. Januar 2006 weitere 255 EUR, womit auch die Lieferung vom 19. Dezember 2006 mitbezahlt war (Fall II. 44 der Urteilsgründe). Danach ist die Tat 43 tateinheitlich mit der Tat 44 verwirklicht worden. Der Angeklagte nahm das Geld für beide Lieferungen zusammen entgegen. Damit treffen beide Rauschgiftgeschäfte in diesem Handlungsteil zusammen und sind tateinheitlich verwirklicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02 - und vom 11. August 2004 - 2 StR 184/04).

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II. 43 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden davon nicht berührt. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zweimal ein Jahr sechs Monate, einmal ein Jahr vier Monate, fünfundzwanzig mal ein Jahr drei Monate, dreimal ein Jahr, einmal sieben Monate und zwölf mal sechs Monate) und der einbezogenen Geldstrafe kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.

Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, vom 26.04.2007