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BGH - Entscheidung vom 18.04.2007

2 StR 571/06

Normen:
StGB § 232 Abs. 1

BGH, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 2 StR 571/06

DRsp Nr. 2007/8827

Tatbestandslosigkeit bei freiwilliger Fortsetzung der Prostitution

§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB ist nicht erfüllt, wenn das Opfer bereits der Prostitution nachgegangen ist und diese Tätigkeit aus freiem Entschluss (hier: zur Befriedigung ihrer Drogensucht) fortsetzt.

Normenkette:

StGB § 232 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, in der Zeit von Mitte Januar 2003 bis Mitte September 2005 durch 115 selbständige Handlungen als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren abgegeben zu haben sowie durch eine weitere Handlung tateinheitlich die Tatbestände des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung sowie der Zuhälterei verwirklicht zu haben. Zuletzt nur noch gegen den Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels und der Zuhälterei richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte unterhielt zu der am 11. Dezember 1985 geborenen N. K. eine intime Beziehung und lebte seit Januar 2004 dauerhaft mit dieser in einer von ihm angemieteten Wohnung zusammen. Beide waren heroinabhängig und befanden sich in einem Methadonprogramm, konsumierten nebenbei aber weiterhin Kokain. Ihren Lebensunterhalt sowie den Kokainkonsum finanzierte das Paar zum einen aus dem Arbeitsentgelt des als Tribünenbauer tätigen Angeklagten, zum anderen ging N. K. - wie schon vor dem Einzug bei dem Angeklagten - auf dem "Drogenstrich" sowie teilweise auch in der gemeinsam genutzten Wohnung der Prostitution nach. In der Gestaltung ihrer Tätigkeit war sie völlig frei, gelegentlich begleitete der Angeklagte sie, und notierte sich aus Sicherheitsgründen die Kennzeichen der Fahrzeuge, in die N. zwecks Bedienung der Freier einstieg. Ihre jeweiligen Einkünfte legten die beiden zusammen, in der Regel kaufte der Angeklagte dann davon die benötigten Drogen, bisweilen war N. K. bei dem Drogenerwerb dabei oder kaufte die Drogen von ihrem Freiergeld auch selbst und konsumierte sie allein. Ausschließlich auf Grund ihres starken Suchtdrucks übte N. K. die Prostitution aus. Sie hatte stets die Möglichkeit, den Angeklagten, den sie liebte, zu verlassen und zu ihren Eltern zurückzukehren, was allerdings die Aufgabe ihres Drogenkonsums zur Bedingung gehabt hätte. Im Jahr 2005 erkrankte N. K. und wurde am 8. Juli 2005 stationär in eine Lungenfachklinik aufgenommen. Vor Abschluss der Behandlung verließ sie jedoch auf Grund ihres starken Suchtdruckes mit Hilfe des Angeklagten die Klinik, begab sich wieder in die gemeinsam genutzte Wohnung und ging für kurze Zeit weiterhin der Prostitution nach, bevor sie ihre Eltern Mitte September 2005 zur Rückkehr in die Klinik bewegen konnten.

II. Das Landgericht hat den Angeklagten ohne Rechtsfehler freigesprochen. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine Verurteilung weder wegen Zuhälterei noch wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution. Es fehlt bereits an einer Verwirklichung der objektiven Tatbestände.

1. Der Angeklagte hat N. K., die die Prostitution aus eigenem Antrieb unbeeinflusst von Drohungen und sonstigem Verhalten des Angeklagten ausübte und mit der er im Übrigen sogar sein eigenes Einkommen teilte, weder ausgebeutet noch überwacht im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB .

2. Ebenso wenig hat der Angeklagte N. K., eine Person unter 21 Jahren, gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht. Schon vor dem Einzug bei dem Angeklagten im Januar 2004 war N. K. der Prostitution nachgegangen. Diese Tätigkeit setzte sie aus freiem Entschluss zur Befriedigung ihrer Drogensucht bis zu ihrer stationären Klinikaufnahme ununterbrochen fort. Infolge der stationären Krankenhausbehandlung wegen eines Lungenleidens war N. K. dann aus gesundheitlichen Gründen an der Ausübung der Prostitution zwar vorübergehend gehindert, jedoch fehlen - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - Anhaltspunkte dafür, dass sie den tatsächlichen Willen hatte, die Prostitution dauerhaft oder auch nur vorübergehend aufzugeben, bzw. dass der Angeklagte etwa fälschlich davon ausgegangen wäre, sie wolle die Prostitutionsausübung beenden (vgl. BGHSt 45, 158). Im Gegenteil ging ihr Bestreben für den Angeklagten erkennbar dahin, die Klinik baldmöglichst zu verlassen, um ihren Drogenkonsum fortzusetzen, was nur mittels Prostitution finanzierbar war. Demzufolge hat der Angeklagte - anders als die Revision meint - N. K. mangels vorheriger Aufgabe der Prostitution nicht zur Wiederaufnahme bzw. zur Fortsetzung derselben gebracht oder auch nur zu diesem Zweck auf sie eingewirkt, indem er ihr beim Verlassen der Klinik behilflich war und sie wieder in seine Wohnung aufnahm.

3. Soweit die Revision schließlich unter Vorlage von Verordnungen der Stadt Kassel zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands rügt, der Angeklagte hätte auch wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184 d StGB verurteilt werden müssen, verkennt sie, dass das Urteil keine Feststellungen dazu enthält, ob und gegebenenfalls wie oft N. K. in einem sogenannten "Sperrbezirk" der Prostitution nachgegangen ist.

Vorinstanz: LG Kassel, vom 16.08.2006