Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.10.2007

IX ZR 63/06

Normen:
ZPO § 6 S. 1

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 63/06

DRsp Nr. 2007/19513

Streitwert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sache

Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sache bemisst sich gemäß § 6 S. 1 ZPO grundsätzlich nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Ist jedoch der Wert des Vollstreckungsobjekts geringer, so ist dieser Wert für die Streitwertbemessung maßgeblich.

Normenkette:

ZPO § 6 S. 1 ;

Gründe:

Der Wert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sache bemisst sich gemäß § 6 Satz 1 ZPO grundsätzlich nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Ist hingegen der Wert des Vollstreckungsobjekts geringer, so ist dieser Wert für die Streitwertbemessung maßgeblich.

Die Kaufpreisforderung der Klägerin, auf welche die vorliegende Klage gestützt war, beträgt 306.775,12 EUR. Danach hat der Beklagte selbst den Wert der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer in der Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2006 bemessen. Von einem angeblich niedrigeren Wert der übertragenen Grundstücke war dort keine Rede.

Die Grundschuld von 300.000 DM ist nur auf dem Flurstück 8/1 eingetragen; dieses Grundstück hat schon das Berufungsgericht von der Verurteilung ausgenommen.

Über den Wert des Vollstreckungsobjekts herrschen im Übrigen unterschiedliche Ansichten. Die Klägerin taxiert diesen deutlich höher als der Beklagte.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 107/04
Vorinstanz: LG Kiel, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 201/03