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BGH - Entscheidung vom 08.05.2007

1 StR 193/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 232

BGH, Beschluß vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 1 StR 193/07

DRsp Nr. 2007/9480

Strafmindernde Bedeutung eines nicht von Reue getragenen Geständnisses

Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann dann geringer sein, wenn für dessen Ablegen prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafkammer habe eine "Relativierung des Geständnisses", das im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden war, vorgenommen, geht fehl. Die Kammer hat ausgeführt, es habe bei der Gewichtung des Geständnisses nicht unberücksichtigt bleiben können, dass die Angeklagte "während der Hauptverhandlung keine allzu große Reue hat erkennen lassen; vielmehr ließ sie das Geständnis über ihren Verteidiger erklären und teilte selbst nur ihre persönlichen Verhältnisse mit, wobei sie darauf bedacht war, Mitleid für ihre Situation zu wecken".

Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Grundsatz, dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 50), ist hier nicht einschlägig. Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann dann geringer sein, wenn wie hier prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die Kammer dies durch das in den Urteilsgründen dargelegte sonstige Prozessverhalten bestätigt sah (vgl. G. Schäfer, Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 383 f.).

Vorinstanz: LG München I, vom 08.11.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 232