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BGH - Entscheidung vom 14.06.2007

V ZB 42/07

Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5 § 66 Abs. 3 S. 3, Abs. 4, 8

BGH, Beschluß vom 14.06.2007 - Aktenzeichen V ZB 42/07

DRsp Nr. 2007/13290

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels betreffend die Streitwertfestsetzung und den Kostenansatz der Instanzgerichte zum Bundesgerichtshof

1. In Fragen der Streitwertfestsetzung und des Kostenansatzes der Instanzgerichte ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. 2. Die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels ist kostenpflichtig, da die in §§ 66 Abs. 8 und 68 Abs. 3 GKG geregelte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5 § 66 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 , 8 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel an einen obersten Gerichthof des Bundes ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG ). Der Bundesgerichtshof soll mit der Streitwertfestsetzung und dem Kostenansatz der Instanzgerichte in keinem Fall befasst werden (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2003, X ZB 10/03, MDR 2004, 355 ).

Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§§ 66 Abs. 8 , 68 Abs. 3 GKG ) nur für die statthaften Verfahren gilt. Die kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989, IVb ZR 2/89, BGHR GKG § 25 Gebührenbefreiung 1; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239 ).

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 91/06
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 467/02