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BGH - Entscheidung vom 27.09.2007

IX ZR 242/06

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen IX ZR 242/06

DRsp Nr. 2007/18175

Statthaftigkeit einer Gehörsrüge

Eine Gehörsrüge gem. § 321a ZPO gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung ist nicht statthaft. Sie ist daher als Gegenvorstellung zu behandeln.

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Der auf § 321a ZPO gestützte Antrag des Klägers ist als Gegenvorstellung zu behandeln, weil gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge aus § 321a ZPO nicht statthaft ist (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die von dem Kläger begehrte Bestellung eines Notanwalts scheidet aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Juni 2007 aussichtslos ist (vgl. § 78b ZPO ). Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 geben keine Veranlassung, die Beschlussgründe zu ergänzen.

Der Kläger kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache beantwortet werden.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 55/05
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/5 O 632/03 - 11.3.2005,