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BGH - Entscheidung vom 17.01.2007

XII ZA 42/06

Normen:
BGB § 1603

BGH, Beschluß vom 17.01.2007 - Aktenzeichen XII ZA 42/06

DRsp Nr. 2007/3044

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, jedoch höchstens bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.

Normenkette:

BGB § 1603 ;

Gründe:

Dem Beklagten ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Zulassungsfrage durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts geklärt ist und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, jedoch höchstens bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, herabgesetzt werden (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 25 und vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683 , 684). Den Umfang der Ersparnis hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens auf der Grundlage der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts rechtsbedenkenfrei ermittelt.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 37/06
Vorinstanz: AG Eberswalde, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 29/05