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BGH - Entscheidung vom 19.06.2007

3 StR 214/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 3 StR 214/07

DRsp Nr. 2007/12842

Schwere Krankheit und langjährige Haftstrafe

Eine Erkrankung, die regelmäßig mit einer deutlich herabgesetzten Lebenserwartung verbunden ist, muss als wesentlicher Umstand im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit des Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für sein zukünftiges Leben bei der Strafzumessung erkennbar berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg.

Das Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, dass die Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe die 34 Jahre alte Angeklagte wegen ihrer schweren chronischen Erkrankung möglicherweise härter treffen wird als einen gesunden Menschen. Diese Wertung lässt die bei dieser Erkrankung regelmäßig deutlich herabgesetzte Lebenserwartung außer Acht. Mit diesem wesentlichen Umstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit der Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für ihr zukünftiges Leben bei der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 13.12.2006