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BGH - Entscheidung vom 30.01.2007

5 StR 465/06

Normen:
StPO § 24 § 258 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ 2007, 419
StV 2007, 570

BGH, Beschluß vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 5 StR 465/06

DRsp Nr. 2007/4752

Schlussvortrag eines als Zeugen vernommenen Staatsanwalts

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der als Zeuge vernommene und weiterhin als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft tätige Staatsanwalt sich bei der Beweiswürdigung - namentlich beim Schlussvortrag - auf diejenigen Teile der Beweisaufnahme zu beschränken, die von seiner zeugenschaftlichen Aussage nicht beeinflusst sein können.

Normenkette:

StPO § 24 § 258 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision die Verwertung von nicht ordnungsgemäß eingeführten Urkunden beanstandet, kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler ausgeschlossen werden. Denn der gedankliche Inhalt dieser Urkunden ist entweder anderweitig eingeführt worden oder bedurfte - angesichts des umfassenden Geständnisses des Angeklagten - keiner Verwertung.

Die Rüge, die daran anknüpft, dass Staatsanwalt M. nach seiner zeugenschaftlichen Vernehmung weiterhin in der Hauptverhandlung tätig war und insbesondere den Schlussvortrag gehalten hat, ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der als Zeuge vernommene und weiterhin als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft tätige Staatsanwalt sich bei der Beweiswürdigung - namentlich beim Schlussvortrag - auf diejenigen Teile der Beweisaufnahme zu beschränken, die von seiner zeugenschaftlichen Aussage nicht beeinflusst sein können (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2, 5, 6). Daraus folgt, dass der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Revisionsvortrag im Fall einer Rüge der vorliegenden Art auch die Mitteilung enthalten muss, ob der als Zeuge gehörte Staatsanwalt bei seiner weiteren Mitwirkung in der Hauptverhandlung - insbesondere im Schlussvortrag - seine eigenen zeugenschaftlichen Bekundungen gewürdigt hat oder ob solches nicht geschehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 5 StR 736/82; Häger in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer S. 171, 179 f.; Rogall in SK- StPO 9. Lfg. vor § 48 Rdn. 51). Diesen Vortragsanforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 09.03.2006
Fundstellen
NStZ 2007, 419
StV 2007, 570