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BGH - Entscheidung vom 26.06.2007

4 StR 136/07

Normen:
StGB § 24 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 4 StR 136/07

DRsp Nr. 2007/14198

Rücktritt beim mittäterschaftlich begangenen unbeendeten Versuch

Bei einem mittäterschaftlich begangenen unbeendeten Versuch vor genügt für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts, dass die Mittäter einvernehmlich nicht mehr weitergehandelt haben, obwohl sie es jeweils gekonnt hätten.

Normenkette:

StGB § 24 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und die Einziehung des bei der Raubtat verwendeten Beils angeordnet. Den Angeklagten Ro. hat es der Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn - ebenfalls unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und ausgesprochen, dass die in der früheren Verurteilung verhängte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte R. beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren. Das Rechtsmittel des Angeklagten Ro. ist in vollem Umfang begründet. Die Revision des Angeklagten R. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich sein Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Verurteilungen des Angeklagten R. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und des Angeklagten Ro. wegen Beihilfe hierzu (Fall II. 1. der Urteilsgründe) haben keinen Bestand, weil die Urteilsfeststellungen nicht die Nachprüfung gestatten, ob die Angeklagten von der Tat strafbefreiend zurückgetreten sind (§ 24 Abs. 2 StGB ).

Nach den getroffenen Feststellungen versuchte der Angeklagte R., unterstützt durch den Mitangeklagten Ro., Carsten K. durch Drohungen zur Zahlung eines Geldbetrages von zunächst 600 EUR und später von 1.200 EUR zu veranlassen. Nachdem K. das Geld nicht aufbringen konnte, erklärte ihm schließlich der Angeklagte R., er habe für die Zahlung des Geldes noch eine Woche Zeit. Er solle sich täglich telefonisch bei ihm melden und mitteilen, wie viel Geld er schon zusammen habe. Weitere Feststellungen enthält das Urteil hierzu nicht. Damit bleibt offen, aus welchen Gründen es in der Folgezeit nicht zu einer Tatvollendung gekommen ist. Hierauf kommt es für die rechtliche Beurteilung nach § 24 Abs. 2 StGB indes entscheidend an. Sollten nämlich die Angeklagten im Weiteren davon ausgegangen sein, dass K. die geforderte Zahlung noch erbringen wird, so läge ein unbeendeter Versuch vor. In diesem Fall würde es für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts genügen, dass die Angeklagten - was hier nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann - einvernehmlich nicht mehr weitergehandelt haben, obwohl sie es jeweils gekonnt hätten (vgl. BGHSt 42, 158 , 162; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 41).

2. Die Teilaufhebung entzieht der gegen den Angeklagten R. verhängten Gesamtstrafe die Grundlage. Auch die Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass bei Verurteilung nur wegen der Raubtat der Maßregelausspruch unterblieben wäre.

3. Die Urteilsausführungen zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB geben im Übrigen Anlass zu dem Hinweis, dass es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen Verurteilungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten (vgl. § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB ) und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstreckungen diejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGB rechtfertigen können. Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der vorgenommenen Subsumtion.

Vorinstanz: LG Stralsund, vom 02.11.2006