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BGH - Entscheidung vom 22.11.2007

VII ZR 130/06

Normen:
BGB § 631

Fundstellen:
BGHReport 2008, 216
BauR 2008, 540
MDR 2008, 200
NJW-RR 2008, 328
NZBau 2008, 256
ZfBR 2008, 266
ZfIR 2008, 95

BGH, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen VII ZR 130/06

DRsp Nr. 2008/78

Rechtsnatur des Anspruchs des Auftraggebers eines Architekten auf Rückzahlung von Überzahlungen

»Macht der Auftraggeber eines Architekten nach Beendigung des Vertrags unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen Überzahlung geleisteter Vorauszahlungen geltend, hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 ).«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Beklagte fordert die Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten über den von ihr geltend gemachten Anspruch hinaus kein Rückzahlungsanspruch mehr zusteht.

Die Parteien schlossen am 17. März 1999 einen schriftlichen Architektenvertrag, in dem sich der Kläger gegen Zahlung eines Pauschalhonorars von 8 Mio. DM netto verpflichtete, Architektenleistungen für ein Büro- und Verwaltungsgebäude mit Tiefgarage und Außenanlagen zu erbringen. Nachdem der Kläger einen Teil der Leistungen erbracht und die Beklagte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Vorauszahlungen auf das Honorar in Höhe von 7.773.424 DM geleistet hatte, vereinbarten die Parteien im Sommer 2002, dass weitere Planungsleistungen, insbesondere die Planung des Innenausbaus für die Mieterbereiche mit Ausnahme der vom Kläger bereits erbrachten Standardausbauplanung, von der R. GmbH übernommen werden sollten, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Die Beklagte erteilte der R. GmbH einen selbständigen Auftrag über die noch auszuführenden Planungsarbeiten. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen trafen die Parteien am 5. August 2002 eine schriftliche Vereinbarung, mit der die Verteilung des Honorars zwischen dem Kläger und der R. GmbH wie folgt geregelt wurde:

"1. ...

2. Soweit die der R. GmbH übertragenen Leistungen Architekten- und Ingenieurleistungen darstellen, die das Architekturbüro R. (Anm.: der Kläger) aufgrund des Vertrages vom 17.03.1999 zu erbringen hat, besteht Einigkeit, daß nur die R. GmbH die Vergütung erhält und eventuelle Honorarzahlungen für das Architekturbüro R. für identische Leistungen, die Herr R. aufgrund des Architektenvertrages v. 17.03.1999 schuldet, von Herrn R. an die EF II (Anm.: die Beklagte) zurückzuvergüten sind."

In einer Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung heißt es, es bestehe Einigkeit darüber, dass die von der R. GmbH zu erbringenden Leistungen bereits im Architektenvertrag mit dem Kläger enthalten und von der Beklagten vorab vergütet worden seien; die Planung für den Standardausbau habe der Kläger bereits erbracht.

Der Kläger, der Gesellschafter der Beklagten war, veräußerte im Jahr 2003 seinen Geschäftsanteil. Nach dem Vertrag war eine Korrektur des Kaufpreises vorgesehen, die von der Höhe der Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger abhängig war.

Der Kläger hat im Hinblick darauf beantragt festzustellen, dass der Beklagten kein Rückforderungsanspruch wegen des an ihn gezahlten Honorars zustehe. Die Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückerstattung eines Teils des bezahlten Honorars in Höhe von 505.624,11 EUR. In dieser Höhe leistete die Beklagte Honorarzahlungen an die R. GmbH für die Planung des Innenausbaus der Mieterbereiche, die Ausbauplanung des Allgemeinbereichs sowie für Leistungen der R. GmbH im Rahmen der Mängelbeseitigung.

Das Landgericht hat die negative Feststellungsklage des Klägers, die dieser nach Erhebung der Widerklage auf über die Widerklageforderung hinausgehende Rückzahlungsansprüche der Beklagten beschränkt hat, abgewiesen und der Widerklage bis auf einen geringfügigen Teilbetrag stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass die Beklagte über den Streitgegenstand der Widerklage hinaus keinen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung von Architektenhonorar hat. Die Widerklage, die die Beklagte nach Abtretung der Widerklageforderung mit der Maßgabe weiterverfolgt hat, dass Zahlung an die Zessionarin verlangt wird, hat es abgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht führt aus, die Widerklage sei unbegründet, der Feststellungsantrag dagegen begründet. Die Darlegungs- und Beweislast für den Rückzahlungsanspruch liege bei der Beklagten. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung vom 5. August 2002 einen dem Bereicherungsrecht vergleichbaren Rückzahlungsanspruch der Beklagten geregelt. Die Darlegungs- und Beweislast liege bei demjenigen, der einen Anspruch auf Herausgabe der rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend mache. Die Voraussetzungen, die ein Abweichen von der grundsätzlichen Beweislastverteilung rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben.

Die Vereinbarung der Parteien sei dahin auszulegen, dass der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen zustehen solle, soweit der Kläger das Honorar nicht schon durch eine entsprechende Tätigkeit verdient habe. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen habe der Kläger der Beklagten dasjenige Honorar zurückzuerstatten, das er für vertraglich geschuldete, aber noch nicht erbrachte Leistungen erhalten habe.

Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises fehle es an schlüssigem Vortrag der Beklagten dazu, für welche nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldeten und im Zeitpunkt der Vertragsübernahme durch die R. GmbH noch nicht erbrachten Leistungen der Kläger bereits eine Honorarzahlung erhalten habe. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Vergütungsregelungen in den Verträgen mit dem Kläger und der R. GmbH könne die Beklagte vom Kläger nicht undifferenziert die Erstattung des an die R. GmbH gezahlten Honorars verlangen. Den Beweisangeboten der Beklagten sei nicht nachzugehen, weil es an konkretem Vorbringen fehle, das es erlauben würde, einem Sachverständigen die Berechnung der Honorarrückzahlung zu ermöglichen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht qualifiziert den Rückforderungsanspruch der Beklagten rechtsfehlerhaft als Bereicherungsanspruch und verkennt daher die Darlegungs- und Beweislastverteilung. Auf diesem Rechtsfehler beruhen sowohl der Klage- als auch der Widerklageausspruch.

1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte habe die Voraussetzungen eines auf die Rückerstattung überzahlter Vorauszahlungen gerichteten Anspruchs darzulegen und zu beweisen.

a) Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch ist auf Rückzahlung überzahlter Honorarvorauszahlungen nach vorzeitiger Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages gerichtet. Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung der Parteien vom 5. August 2002 über die Verteilung des dem Kläger und der R. GmbH zustehenden Architektenhonorars, von der Revision unbeanstandet, dahin aus, dass der Kläger die erhaltenen Honorarzahlungen an die Beklagten zurückzuerstatten habe, die auf Leistungen entfallen, die Gegenstand des mit ihm geschlossenen Architektenvertrags gewesen, in der Folge jedoch von der R. GmbH erbracht worden sind. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien den im Jahr 1999 geschlossenen Architektenvertrag einvernehmlich aufgehoben. Zwischen ihnen bestand Einigkeit darüber, dass die noch ausstehenden Planungsleistungen nicht vom Kläger, sondern von der R. GmbH ausgeführt werden sollten.

Auf einen solchen Anspruch finden die Vorschriften des Bereicherungsrechts und die dort geltenden Darlegungs- und Beweislastgrundsätze keine Anwendung. Verpflichtet sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflichtet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 , 373; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938 , 939 = ZfBR 2002, 473 = NZBau 2002, 329 ; Urteil vom 2. Mai 2002 - VII ZR 249/00, BauR 2002, 1407 , 1408 = ZfBR 2002, 673 = NZBau 2002, 562 ; Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 187/03, BauR 2004, 1940 , 1941 = ZfBR 2005, 63 = NZBau 2005, 41 ). Der Auftraggeber kann, wenn der Auftragnehmer eine Abrechnung nicht vornimmt, die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung begründen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen eine entsprechende endgültige Vergütung des Auftragnehmers nicht gegenübersteht. Hat der Auftraggeber ausreichend vorgetragen, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, aaO., S. 375 f.; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, aaO., S. 940; Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 187/03, aaO.).

Diese Grundsätze gelten für einen auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars gerichteten Anspruch entsprechend (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rdn. 323; Budde in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 25 Rdn. 38). Der Umstand, dass die Parteien den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung überzahlten Honorars nach vorzeitiger Vertragsbeendigung vertraglich besonders geregelt haben, ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs.

b) Die Beklagte hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch hinreichend dargelegt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann von der Beklagten nicht verlangt werden, auf der Grundlage der vertraglichen Pauschalpreisabrede den Honoraranteil zu ermitteln, der auf die vom Kläger nicht erbrachten Leistungen entfällt. Der Auftraggeber kann sich zur Darlegung eines Rückzahlungsanspruchs wegen einer überzahlten Vergütung auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 , 375; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938 , 940 = ZfBR 2002, 473 = NZBau 2002, 329 ). Er ist nicht verpflichtet, selbst eine prüffähige Abrechnung zu erstellen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, aaO.).

Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast dadurch genügt, dass sie die von der R. GmbH erbrachten Planungsleistungen bezeichnet, sie den vom Kläger nach dem Vertrag vom 17. März 1999 geschuldeten, jedoch nicht ausgeführten Leistungen zugeordnet und den auf diese Leistungen entfallenden Honorarbetrag beziffert hat. Ausweislich der Vorbemerkung zur Vereinbarung vom 5. August 2002 bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der Kläger Honorarzahlungen für die von der R. GmbH zu übernehmenden Planungsleistungen, insbesondere bezüglich der Mieterausbauten und des Ausbaus des Konferenzzentrums, bei Beendigung seiner Tätigkeit bereits erhalten hatte. Nach der Vereinbarung in § 5 des Architektenvertrages vom 17. März 1999 hatte der Kläger die Planung des Innenausbaus der Mieteinheiten ohne zusätzliche Vergütung vorzunehmen, soweit die hierdurch bedingten Mehrkosten 11 Mio. DM nicht überstiegen. Die Beklagte hat die von der R. GmbH geplanten Ausbaumaßnahmen im Einzelnen bezeichnet und dargelegt, dass die ausbaubedingten Mehrkosten innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens von 11 Mio. DM liegen. Sie hat das auf die nicht erbrachten, aber vergüteten Leistungen entfallende Honorar, mit dem der Kläger überzahlt sein soll, anschließend mit dem Betrag bewertet, den sie an die R. GmbH für diese Planungsleistungen gezahlt hat. Ob die Überzahlung nach dem Vertrag zutreffend berechnet ist, ist keine Frage der Darlegung, sondern der Begründetheit des Anspruchs. Es ist Aufgabe des Klägers, unter Vorlage einer prüffähigen Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm ein Honorar in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht.

2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Feststellungsklage für begründet hält, sind aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht tragfähig. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass ihr ein weiterer Rückzahlungsanspruch zustehen kann. Sie hat mit der Widerklage lediglich einen Teil des an den Kläger überzahlten Honorars zurückgefordert und vorgetragen, dass ihr über den geforderten Betrag hinaus ein weiterer Rückzahlungsanspruch zustehen könne, weil die Mieterausbauten noch nicht vollständig abgeschlossen seien. Es ist auch insoweit Sache des Klägers darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der von der Beklagten geleisteten Honorarzahlungen endgültig zusteht.

Vorinstanz: OLG München, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1744/05
Vorinstanz: LG München I, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 21035/03
Fundstellen
BGHReport 2008, 216
BauR 2008, 540
MDR 2008, 200
NJW-RR 2008, 328
NZBau 2008, 256
ZfBR 2008, 266
ZfIR 2008, 95