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BGH - Entscheidung vom 05.07.2007

IX ZR 160/06

Normen:
InsO § 103 Abs. 1 § 91

BGH, Beschluß vom 05.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 160/06

DRsp Nr. 2007/14638

Rechtsfolgen einer Sicherungszession; Behandlung in der Insolvenz des Zedenten

Bei einer Sicherungszession scheidet der Sicherungsgegenstand insolvenzrechtlich betrachtet nicht endgültig aus dem Vermögen des Zedenten aus; der Zessionar hat deshalb in der Insolvenz des Zedenten nur ein Absonderungsrecht, wenn das zur Sicherheit abgetretene Recht vor Insolvenzeröffnung entstanden war. Mit Erfüllungswahl des Verwalters verliert die Sicherungszession eines Anspruchs des Schuldners aus einem im Eröffnungszeitpunkt beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag nach § 103 Abs. 1 InsO ihre Wirkung.

Normenkette:

InsO § 103 Abs. 1 § 91 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Beklagte ist lediglich Sicherungszessionarin der Ansprüche des Schuldners aus dem Lizenzvertrag. Bei einer Sicherungszession scheidet der Sicherungsgegenstand - insolvenzrechtlich betrachtet - nicht endgültig aus dem Vermögen des Zedenten aus; der Zessionar hat deshalb in der Insolvenz des Zedenten nur ein Absonderungsrecht und dies auch nur, wenn das zur Sicherheit abgetretene Recht vor Insolvenzeröffnung entstanden war. Mit der Erfüllungswahl des Verwalters verliert die Sicherungszession eines Anspruchs des Schuldners aus einem im Eröffnungszeitpunkt beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrages nach § 103 Abs. 1 InsO ihre Wirkung (BGH, Urt. v. 9. März 2006 - IX ZR 55/04, ZIP 2006, 859 Rn. 12 m.w.N.). Die erst mit der Erfüllungswahl wieder durchsetzbar gewordenen Ansprüche werden nicht wirksam in die Sicherungszession einbezogen (§ 91 InsO ).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 41/06
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 03.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 436/05