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BGH - Entscheidung vom 18.07.2007

1 StR 294/07

Normen:
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 1 StR 294/07

DRsp Nr. 2007/14912

Ort von Feststellungen zum Verlöbnis

1. Im Urteil brauchen ausdrückliche Feststellungen über das Bestehen eines Verlöbnisses nicht getroffen zu werden; ihr Fehlen begründet daher nicht die Revision. 2. Soll mit der Revision eine unzutreffende oder fehlende Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO gerügt werden, so bedarf es einer Verfahrensrüge mit entsprechendem Tatsachenvortrag.

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Urteil brauchen ausdrückliche Feststellungen über das Bestehen eines Verlöbnisses nicht getroffen zu werden; ihr Fehlen begründet daher nicht die Revision (OGHSt 2, 173, 174; Dahs in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 52 Rdn. 8; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 52 Rdn. 4). Soll mit der Revision eine unzutreffende oder fehlende Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO gerügt werden, so bedarf es einer Verfahrensrüge mit entsprechendem Tatsachenvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

Im vorliegenden Fall hat die Zeugin im Übrigen in der Hauptverhandlung nachdrücklich erklärt, dass die Beziehung zum Angeklagten seit etwa acht Monaten beendet ist. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung in der Revisionsbegründung, die Aufgabe des Heiratswillens sei nicht ausreichend belegt, kaum nachvollziehbar. Ob überhaupt jemals - entgegen der Angaben der Zeugin - ein Verlöbnis bestand, ist unerheblich.

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 08.01.2007