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BGH - Entscheidung vom 04.07.2007

2 StR 267/07

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 320

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 2 StR 267/07

DRsp Nr. 2007/13316

Kuriertätigkeit als Beihilfe zum Handeltreiben

Eine bloße Kuriertätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist (nur) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte auf der BAB 3 bei dem Versuch festgenommen, 979,32 Gramm Heroinzubereitung mit einem Heroinhydrochloridanteil von 445,59 Gramm, versteckt in seinem Pkw im Auftrag eines Unbekannten für einen Kurierlohn von 1.000 Euro von Deutschland nach Italien zu transportieren.

Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 = NStZ 2007, 338 , zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, sowie Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07, 6. Juni 2007 - 2 StR 196/07 und 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07), als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. In Tateinheit dazu steht hier der (täterschaftliche) Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG . Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG . Im Übrigen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer geringeren Freiheitsstrafe gekommen wäre, da es die untergeordnete Rolle des Angeklagten bei dem Rauschgiftgeschäft ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 23.02.2007
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 320