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BGH - Entscheidung vom 30.01.2007

5 StR 497/06

Normen:
StGB § 250 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 5 StR 497/06

DRsp Nr. 2007/4194

Kriterien für den minder schweren Fall beim Versuch

Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls ist auch zu berücksichtigen, dass die Tat nur knapp über das Versuchsstadium hinausgelangt ist und wenig professionell ausgeführt wurde.

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen bleibt der näher ausgeführten Sachrüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung jedoch nicht stand.

Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, lassen die angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass die - zudem wenig professionell ausgeführte - Tat nur knapp über das Versuchsstadium hinausgelangt ist, vermissen.

Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch weitergehende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen ergänzt werden dürfen, eine neue Strafe zu verhängen haben.

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 11.08.2006