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BGH - Entscheidung vom 01.02.2007

5 StR 445/06

Normen:
StGB § 250 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 5 StR 445/06

DRsp Nr. 2007/4750

Kriterien für den minder schweren Fall

Bei der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass das Opfer die Beute sofort zurückerlangt hat, dass diese nicht allzu hoch war, dass die Tat auf einem spontanen Entschluss beruhte und dass die Gewaltanwendung nicht zu erheblichen Verletzungen des Opfers geführt hat.

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 2006 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO , soweit es den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Bei der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat das Landgericht nicht angemessen berücksichtigt, dass das Opfer die Beute sofort zurückerlangt hat, dass diese nicht allzu hoch war, die Tat auf einem spontanen Entschluss beruhte und die Gewaltanwendung (Reizgaseinsatz) ebenso wie die später - nach Vollendung des räuberischen Diebstahls - erfolgte Attacke mit dem Stuhl durch den Angeklagten zu keinen erheblichen Verletzungen des Opfers geführt hat.

Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen - die allenfalls durch weitergehende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen - eine neue Strafe zu verhängen haben.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 21.06.2006