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BGH - Entscheidung vom 10.10.2007

IX ZR 201/05

Normen:
ZPO § 280 § 3

BGH, Beschluß vom 10.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 201/05

DRsp Nr. 2007/19511

Kostenentscheidung und Streitwert bei Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit

1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die prozesshindernde Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit weiterverfolgt, so hat eine Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erfolgen.2. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht in diesem Fall dem Wert der Hauptsache.

Normenkette:

ZPO § 280 § 3 ;

Gründe:

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wurde die prozesshindernde Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit weiterverfolgt, die bei Durchgreifen zu einer Zurückweisung der Berufung und damit zur rechtskräftigen Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit geführt hätte. In diesem Fall hat eine Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erfolgen (BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02 a.E., zitiert nach juris; insoweit in BGHZ 153, 82 und anderen Veröffentlichungen nicht abgedruckt; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 280 Rn. 8).

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht hier dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, KoRspr. ZPO § 3 Nr. 1405; Zöller/Herget, aaO. § 3 Rn. 16 Stichwort "prozesshindernde Einreden und Prozessvoraussetzungen"; Musielak/Heinrich, 5. Aufl. § 5 ZPO Rn. 26 Stichwort "Zwischenstreit"). Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auch selbst ausdrücklich so geltend gemacht.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses über die Streitwertfestsetzung ist damit jedenfalls gegenstandslos.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 167/03
Vorinstanz: LG Essen, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 159/00