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BGH - Entscheidung vom 07.05.2007

VI ZR 253/05

Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 1004
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 07.05.2007 - Aktenzeichen VI ZR 253/05

DRsp Nr. 2007/9473

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Unterlassungsbegehrens des früheren Ministerpräsidenten von Brandenburg Manfred Stolpe betreffend seine angebliche Vergangenheit als StaSi-Mitarbeiter

Ein allein auf die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der in der Hauptsache für erledigt erklärte Rechtsstreit hat die negative Feststellung hinsichtlich eines Anspruchs auf Unterlassung folgender Äußerung zum Gegenstand:

"Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen."

Der Beklagte war in der DDR Konsistorialpräsident der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und nach der deutschen Einigung Ministerpräsident des Bundeslandes Brandenburg. In seiner Eigenschaft als Vertreter der Kirche hatte er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit unterhalten, welches ihn in einem IM-Vorgang unter der Bezeichnung "IM-Sekretär" als inoffiziellen Mitarbeiter registriert hatte.

Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer Berlin und Brandenburg hat der Kläger - damals stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin - die umstrittene Äußerung aufgestellt.

Der Beklagte forderte den Kläger auf, die Äußerung, er - der Beklagte - sei als IM-Sekretär über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig gewesen, künftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte der Kläger ab und erhob vorliegend Klage, mit der er die Feststellung beantragte, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihn außergerichtlich oder gerichtlich zu der Unterlassung zu verpflichten. Mit Urteil vom 20. Juni 1996 gab das Landgericht Berlin dieser Klage statt.

Zwischenzeitlich hatte der Beklagte beim Landgericht Potsdam eine Klage auf Unterlassung entsprechend seinem vorgerichtlichen Unterlassungsbegehren erhoben. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger, nachdem das Landgericht Potsdam die Unterlassungsklage des Beklagten abgewiesen hatte, im zweiten Rechtszug den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich der Beklagte im zweiten Rechtszug nicht angeschlossen. Das Kammergericht, dessen Urteil in KGR Berlin 1998, 166 veröffentlicht ist, hat entsprechend dem Antrag des Klägers die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ausgesprochen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Beklagte zunächst sein Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März 1999 - VI ZR 71/98 - (NJW 1999, 2516 ) die Revision zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2005 - 1 BvR 643/99 -, der in juris veröffentlicht ist, das Revisionsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger sich verpflichtete, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer Vertragsstrafe künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem jeweiligen Gegner aufzuerlegen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen.

1. Über diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisionsverfahren zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGHZ 123, 264 , 265 f.).

2. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache wäre das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben und die negative Feststellungsklage abzuweisen gewesen, denn diese war ursprünglich zwar zulässig aber von Beginn an unbegründet.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage wäre es insoweit bei den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 2. März 1999 - VI ZR 71/98 - NJW 1999, 2516 geblieben.

Die negative Feststellungsklage wäre indessen von Beginn an nicht begründet gewesen. Insoweit wird auf den Kostenbeschluss vom heutigen Tage in dem aus der Unterlassungsklage des Beklagten entstandenen Rechtsstreit - VI ZR 233/05 - verwiesen.

Vorinstanz: KG, vom 05.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 5448/96
Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 180/96