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BGH - Entscheidung vom 28.06.2007

3 StR 234/07

Normen:
StGB § 223 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2007, 701

BGH, Beschluß vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 3 StR 234/07

DRsp Nr. 2007/12845

Köperverletzung durch Übergießen mit Brennspiritus

Eine Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung liegt schon darin, dass der Täter das Opfer mit einer erheblichen Menge Brennspiritus übergossen und hierdurch dessen Haare sowie dessen Oberbekleidung bis auf die Haut durchnässt hat.

Normenkette:

StGB § 223 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte der vorsätzliche Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB ) und des tätlichen Angriffs auf eine Vollstreckungsbeamtin (§ 113 Abs. 1 StGB ) schon dadurch schuldig gemacht, dass sie die Zeugin T. mit einer erheblichen Menge Brennspiritus übergossen und hierdurch deren Haare sowie deren Oberbekleidung auf der rechten Körperseite bis auf die Haut durchnässt hat.

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 07.03.2007
Fundstellen
NStZ 2007, 701