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BGH - Entscheidung vom 15.03.2007

1 StR 27/07

Normen:
StPO § 261

BGH, Beschluß vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 1 StR 27/07

DRsp Nr. 2007/7735

Keine Bindung bei nicht zustande gekommener Absprache

Das Gericht ist an die bei Gesprächen über eine Verständigung in Aussicht gestellte Strafobergrenze nicht gebunden, wenn die Absprache anschließend scheitert.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens bleibt ohne Erfolg. Die Revision verschweigt bei ihrem Vortrag zunächst, dass die Gespräche der Verteidiger mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft über Möglichkeiten der Verfahrensabkürzung und die Festlegung einer jeweiligen Strafobergrenze für die Angeklagten damit endeten, dass die Verteidiger von zwei Mitangeklagten erklärten, die vom Gericht jeweils als möglich angesehenen Strafobergrenzen seien für diese nicht akzeptabel, so dass die Gespräche beendet wurden und in der Folge die Beweisaufnahme durchgeführt wurde. Damit war für alle Beteiligten erkennbar, dass die beabsichtigte Verständigung gescheitert war, so dass auch keine Bindung des Gerichts an die als mögliche Strafobergrenze genannte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gegeben war. Hinzu kommt, dass - wie die Revision selbst vorträgt - das Gericht sich außerdem nicht zu einer Erklärung über die von der Verteidigung angestrebte Strafaussetzung zur Bewährung bereit gefunden hatte, so dass es auch insoweit an einer Einigung fehlte.

Im Übrigen ist auch keine "Leistung" des Angeklagten infolge der behaupteten Verständigung ersichtlich; denn sein Geständnis und die teilweise Wiedergutmachung waren bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgt, so dass auch diesbezüglich der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt ist. Die Revision legt schließlich auch nicht dar, wie der Angeklagte sich hätte anders verteidigen können oder welche Anträge deswegen unterblieben sind.

Vorinstanz: LG Hechingen, vom 09.10.2006