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BGH - Entscheidung vom 10.08.2007

2 StR 255/07

Normen:
StPO § 260 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 10.08.2007 - Aktenzeichen 2 StR 255/07

DRsp Nr. 2007/15768

Keine Bezeichnung der Mittäterschaft im Tenor

Die Bezeichnung der Taten als "gemeinschaftlich" als Kennzeichnung der mittäterschaftlichen Begehungsweise gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand und ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Bezeichnung der Taten als "gemeinschaftlich" im Urteilstenor entfällt, denn die mittäterschaftliche Begehungsweise gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand, dessen Bezeichnung in die Urteilsformel aufzunehmen ist.

Die Anordnung der Einziehung ist fehlerhaft, weil es an einer hinreichenden Konkretisierung der einzuziehenden Gegenstände fehlt; die Aufführung von Augenscheinsobjekten in der Anklageschrift kann eine Bezeichnung im Urteil nicht ersetzen. Aus prozessökonomischen Gründen lässt der Senat die Anordnung entfallen.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 26.01.2007