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BGH - Entscheidung vom 04.07.2007

2 StR 505/06

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 2 StR 505/06

DRsp Nr. 2007/13318

Kein Weiterverfolgen einer bereits erhobenen Revisionsrüge

Das Antragsverfahren nach § 356 a StPO dient nicht dazu, eine vom Revisionsgericht - nach Ansicht des Revisionsführers: unzutreffend - verworfene Revisionsrüge weiter zu verfolgen, obgleich der verwertete Verfahrensstoff in dem Verfahren bereits umfangreich erörtert wurde.

Normenkette:

StPO § 356a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 4. April 2007 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können.

Soweit der Antrag auf die im Senatsbeschluss angesprochene Frage der Ursächlichkeit und des Zeitpunkts der Entstehung der bei der Geschädigten B. vorliegenden psychischen Störung abstellt, waren die dem zugrunde liegenden Tatsachen nicht neu; vielmehr hat sich schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil vom 15. Februar 2006 ausführlich mit dieser Frage befasst. Soweit mit dem Antrag geltend gemacht wird, durch den Beschluss vom 4. April 2007 habe der Verurteilte erstmals erfahren, dass es für die Beurteilung der Begründetheit der von ihm mit der Revision erhobenen Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens auf die Ätiologie der psychischen Störung angekommen sei, rügt er selbst nicht, die Entscheidung sei auf Verfahrensstoff gestützt, zu welchem er nicht habe Stellung nehmen können. Im Ergebnis wird vielmehr geltend gemacht, der Beschluss des Senats vom 4. April 2007 sei inhaltlich unzutreffend, weil die Ätiologie der Störung für die Beweisbehauptung nicht das vom Senat angenommene Gewicht gehabt habe. Das Antragsverfahren nach § 356 a StPO dient aber nicht dazu, eine vom Revisionsgericht - nach Ansicht des Revisionsführers: unzutreffend - verworfene Revisionsrüge weiter zu verfolgen, obgleich der verwertete Verfahrensstoff in dem Verfahren bereits umfangreich erörtert wurde (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06).

Das Landgericht hatte festgestellt, die Geschädigte habe eine Woche nach der Tat, am 13. Mai 1997, das Geschehen in einem Brief an ihre Mutter offenbart (UA S. 34/35). Am selben Tag habe sie ihrer Freundin D. E. davon berichtet (UA S. 35/36); in den nächsten Tagen sei es zu weiteren Tatschilderungen der Geschädigten gegenüber Dritten gekommen (UA S. 43). Erst danach, nämlich "im weiteren Verlauf des Jahres 1997", sei es zu psychischen Auffälligkeiten bei der Geschädigten sowie zu Zuständen "geistiger Abwesenheit" gekommen (UA S. 53). Bei der polizeilichen Vernehmung am 18. Juli 2002 habe sie "flüssig, zusammenhängend und strukturiert" berichtet und "vernünftig und ernst" gewirkt (UA S. 75). Ab Spätsommer 2004 habe sich der psychische Zustand der Geschädigten deutlich verschlechtert (UA S. 95). Mit der Diagnose ihrer psychischen Störung, die von den sachverständigen Zeugen als "Reaktion auf das - mutmaßliche - traumatische Geschehen" angesehen wurde (UA S. 101), hat sich der Tatrichter breit auseinandergesetzt (vgl. UA S. 114 ff.).

Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten, namentlich auch ihrer Aussagetüchtigkeit, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit zwei Sachverständigen und zwei als sachverständige Zeugen vernommenen Therapeuten der Geschädigten darauf hingewiesen, dass sich die aktuelle, als "Dissoziationsstörung" beschriebene Symptomatik erstmals 2002, also fünf Jahre nach der Tat und der Tatoffenbarung, manifestiert habe (UA S. 110 f.); im Übrigen sei bewiesen, dass es sich insoweit nicht um ein wahnhaftes Erleben handle (UA S. 112); bei der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung seien keinerlei Symptome aufgetreten; die als Zeugin vernommene Ärztin für Psychotherapie habe "sicher auszuschließen vermocht", dass es bei der Vernehmung zu einer "krisenhaften Zuspitzung des psychischen Zustands" gekommen sei (UA S. 113).

Im Zusammenhang mit der Frage der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten sind daher Fragen der Ätiologie und Diagnose der bei ihr festgestellten Störungen in der Hauptverhandlung mit mehreren Sachverständigen erörtert und in den Urteilsgründen ausführlich dargelegt worden.

Das Landgericht hat die Inhalte und Aussagequalität der Schilderungen und Aussagen der Geschädigten im Laufe der Zeit von Mai 1977 bis zur Hauptverhandlung im Jahr 2006 im Zusammenhang mit der Entwicklung der festgestellten psychischen Störung gerade auch im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Aussagetüchtigkeit miteinander verglichen. Daher kann keine Rede davon sei, der Verurteilte habe keine Gelegenheit gehabt, zu diesen Zusammenhängen sowie zur möglichen Bedeutung der Störungsentwicklung Stellung zu nehmen. Dass der Senat im Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 4. April 2007 hierzu eine kurze ergänzende Bemerkung gemacht hat, begründete daher auch dann keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die darin angesprochene Bewertung der genannten tatsächlichen Umstände zuvor nicht Gegenstand ausdrücklicher Erörterung war. Mit der Einwendung, die in der Ergänzung angesprochene Begründung des Beschlusses sei inhaltlich fehlerhaft gewesen, kann der Verurteilte im Verfahren nach § 356 a StPO nicht gehört werden.

Mit der Zurückweisung des Antrags gemäß § 356 a Abs. 1 StPO wird der Antrag auf Anordnung des Vollstreckungsaufschubs gemäß § 47 Abs. 2 StPO gegenstandslos.

Vorinstanz: LG Köln, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 107-51/03