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BGH - Entscheidung vom 18.07.2007

2 StR 280/07

Normen:
StPO § 260 Abs. 5 § 337 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 2 StR 280/07

DRsp Nr. 2007/14918

Kein Beruhen bei Mängeln der Liste der angewendeten Vorschriften

Die Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe; auf eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 5 § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Zu Ziffer 1 merkt der Senat ergänzend an:

Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch klarzustellen und die Liste der angewendeten Vorschriften zu ändern, war nicht nachzukommen. Die vom Tatrichter vorgenommene Fassung der Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO ) ist hinreichend bestimmt; er hat auch in den Urteilsgründen (UA S. 18 und 20) den Schuldspruch klargestellt. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe; auf eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen (vgl. BGH, Urt. vom 25. September 1996 - 3 StR 245/96).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 07.08.2006