BGH, Beschluß vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 2 StR 280/07
Kein Beruhen bei Mängeln der Liste der angewendeten Vorschriften
Die Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe; auf eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen.
Gründe:
Zu Ziffer 1 merkt der Senat ergänzend an:
Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch klarzustellen und die Liste der angewendeten Vorschriften zu ändern, war nicht nachzukommen. Die vom Tatrichter vorgenommene Fassung der Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO ) ist hinreichend bestimmt; er hat auch in den Urteilsgründen (UA S. 18 und 20) den Schuldspruch klargestellt. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe; auf eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen (vgl. BGH, Urt. vom 25. September 1996 - 3 StR 245/96).