BGH, Beschluß vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 1 StR 403/07
Heimtücke trotz Abwehrversuchen des Opfers
Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Heimtücke nicht entgegen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei bejaht. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Heimtücke daher nicht entgegen (BGH NStZ 1999, 506 m.w.N.). Erforderlich ist allein, dass das Opfer von Anfang an bis zuletzt in seiner Verteidigung unterlegen war. Das war hier der Fall, da die Geschädigte auch dem Würgegriff des Angeklagten hilflos ausgeliefert war.