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BGH - Entscheidung vom 20.09.2007

IX ZR 125/05

Normen:
BGB § 179 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX ZR 125/05

DRsp Nr. 2007/18169

Haftung des Vertreters einer nicht existenten natürlichen oder juristischen Person

1. Wer als Vertreter für eine tatsächlich nicht existente natürliche oder juristische Person handelt, kann gem. § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung des Vertrages in Anspruch genommen werden (BGHZ 105, 283 ).2. Geht das Eigentum an im Wege unwirksamer Verfügungen weggegebenen "Massegegenständen" durch Vermischung oder Verarbeitung unter, so findet über § 951 Abs. 1 BGB das Bereicherungsrecht Anwendung. Dabei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung, so dass ein Anspruch nur besteht, wenn auch die allgemeinen Voraussetzungen dieses Anspruchs vorliegen.

Normenkette:

BGB § 179 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO ). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß zu der angeblich übergangenen "Nichtexistenz" der "H. GmbH" liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sie im Gegenteil seinen rechtlichen Ausführungen zugrunde gelegt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den geltend gemachten Gehörsverstoß noch darauf stützt, dass sich ohne eine Auffanggesellschaft eine vorrangige Leistungsbeziehung nicht konstruieren lasse, wird übersehen, dass der Vertreter, der für eine tatsächlich nicht existente natürliche oder juristische Person handelt, gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung des Vertrages in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGHZ 105, 283 , 285; MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl. § 179 Rn. 11). Dies führt dazu, dass - wie vom Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung angenommen worden ist - H. in Person verpflichtet war, die im Namen der nicht existenten Gesellschaft (H. GmbH) geschlossenen Werbeverträge zu erfüllen. Danach waren Ansprüche des Klägers in Form einer Nichtleistungskondiktion nach dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion ausgeschlossen.

2. Anlass für eine von der Nichtzulassungsbeschwerde geforderte Rechtsfortbildung zu § 81 Abs. 1 InsO besteht nicht. Geht das Eigentum an im Wege unwirksamer Verfügungen weggegebenen "Massegegenständen" durch Vermischung oder Verarbeitung unter, findet nach gesicherter Rechtsauffassung über § 951 Abs. 1 BGB das Bereicherungsrecht Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Verweisungsnorm um eine Rechtsgrundverweisung (BGHZ 55, 176, 177; Staudinger/Gursky, BGB Neubearbeitung 2004 § 951 Rn. 1 m.w.N.). Der Kläger hat deshalb einen Bereicherungsanspruch nur, wenn auch die allgemeinen Voraussetzungen dieses Anspruchs vorliegen. Dies hat das Berufungsgericht mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen verneint.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ).

Vorinstanz: KG, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 128/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 154/03