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BGH - Entscheidung vom 28.02.2007

1 StR 54/07

Normen:
StPO § 244 Abs. 2, Abs. 4

BGH, Beschluß vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 1 StR 54/07

DRsp Nr. 2007/5417

Glaubhaftigkeitsgutachten bei Zeugen mit ADH-Syndrom

Auch bei einem Zeugen, der an einem ADH-Syndrom leidet, kann das Gericht die Zuverlässigkeit seiner Aussage ohne sachverständige Beratung beantworten.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2 , Abs. 4 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen zur Person des Geschädigten (sog. ADH-Syndrom) werfen hinsichtlich der Zuverlässigkeit seiner Aussage keine Fragen auf, die der Tatrichter nicht regelmäßig auch ohne sachverständige Beratung beantworten könnte.

Vorinstanz: LG Bamberg, vom 28.09.2006