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BGH - Entscheidung vom 30.05.2007

XI ZR 229/06

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1

BGH, Beschluß vom 30.05.2007 - Aktenzeichen XI ZR 229/06

DRsp Nr. 2007/11524

Geltendmachung von Einwendungen im Verfahren über den Kostenansatz

Der Rechtsbehelf nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht jedoch auf die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG , über die der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 ), hat keinen Erfolg.

Der Rechtsbehelf nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503 ; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2004 - XI ZR 35/01, S. 2 des Umdrucks; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. GKG § 66 Rdn. 18, jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Kostenrechtswidrigkeit macht die Klägerin nicht geltend. Sie liegt auch nicht vor, weil der Kostenansatz sachlich und rechnerisch richtig ist. Die Einwände der Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

Soweit die Klägerin auf ihr geringes Einkommen verweist, bleibt ihr unbenommen, im Beitreibungsverfahren Zahlungserleichterungen zu beantragen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 130/04
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 332/03