BGH, Beschluß vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IX ZB 266/05
Gegenstandswert und Rechtsmittelbeschwer für einen Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren über die Rechtsbeschwerde betreffend den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung kann der Wert von 4.000 Euro herangezogen werden, wenn genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen.
Gründe:
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren kann im Verfahren über die Rechtsbeschwerde betreffend den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 33 Abs. 1 , § 28 Abs. 3 , § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert von 4.000 EUR herangezogen werden, wenn - wie hier - genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. Rn. 2961).