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BGH - Entscheidung vom 08.02.2007

IX ZB 266/05

Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 § 28 Abs. 3 § 33 Abs. 1

Fundstellen:
JurBüro 2007, 315

BGH, Beschluß vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IX ZB 266/05

DRsp Nr. 2007/5400

Gegenstandswert und Rechtsmittelbeschwer für einen Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren über die Rechtsbeschwerde betreffend den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung kann der Wert von 4.000 Euro herangezogen werden, wenn genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 § 28 Abs. 3 § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren kann im Verfahren über die Rechtsbeschwerde betreffend den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 33 Abs. 1 , § 28 Abs. 3 , § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert von 4.000 EUR herangezogen werden, wenn - wie hier - genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. Rn. 2961).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 269/05
Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 504 IK 75/00
Fundstellen
JurBüro 2007, 315