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BGH - Entscheidung vom 07.11.2007

IV ZR 116/04

Normen:
AVB § 15 Abs. 1
VAG § 11c

Fundstellen:
NJW-RR 2008, 193
VersR 2008, 338

BGH, Beschluß vom 07.11.2007 - Aktenzeichen IV ZR 116/04

DRsp Nr. 2007/23987

Fortzahlung von Überschüssen aus einer Lebensversicherung; Ansprüche deutscher Versicherungsnehmer bei Rechtsformumwandlung eines schweizerischen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in einer Aktiengesellschaft

1. Gem. § 15 Abs. 1 AVB ist ein Versicherungsnehmer nur nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans am Überschuss beteiligt. Da der Geschäftsplan in vollem Umfang für den Altbestand weiter gilt, besteht kein Anspruch auf einen weiteren, vom Gericht gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB zu bestimmenden Betrag und kein Anspruch auf Auskunft über die Ermittlung des Gewinns.2. Ein deutscher Versicherungsnehmer eines schweizerischen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit kann aus einer Rechtsformumwandlung in eine Aktiengesellschaft keine Ansprüche herleiten, da die Rechtsformänderung wegen der aufsichtsrechtlich gebotenen Trennung der Versicherungsbestände und der Vermögen ohne Einfluss auf die deutsche Niederlassung ist.

Normenkette:

AVB § 15 Abs. 1 ; VAG § 11c ;

Gründe:

I. Der Kläger schloss bei der Beklagten, einer deutschen Niederlassung einer schweizerischen Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit, in den Jahren 1988 und 1991 drei Leibrentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung und Rentengarantie gegen Einmalbeiträge in Höhe von insgesamt 5,2 Mio. DM ab. Die Versicherungen sind nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans am Überschuss in Form einer Zusatzrente beteiligt. Im Gegensatz zu den unverändert weiter gezahlten Garantierenten wurden die Überschussrenten seit November 1996 mehrfach gekürzt. Der Kläger hält die Kürzungen für unberechtigt und verlangt die Weiterzahlung der Überschussrenten in der anfänglichen Höhe (Rückstände von 126.604,87 EUR und Feststellung für die Zeit ab Dezember 2002; dazu unten II. 1.).

Darüber hinaus macht er einen finanziellen Ausgleich dafür geltend, dass ihm im Zusammenhang mit der zum 1. Juli 1997 erfolgten Umwandlung der Muttergesellschaft in eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht keine Anteilsrechte zugeteilt wurden. Ausgehend vom Eigenkapital ergebe sich anstelle eines Anspruchs auf Aktienzuteilung ein Anspruch auf Zahlung von 325.181,63 EUR (dazu II. 2.).

Die darauf gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

1. Kürzung der Überschussrenten

a) Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich. Das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Überschussbeteiligung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und wirkungsvollen Rechtsschutz dadurch verletzt, dass es dem Kläger überzogene Substantiierungspflichten auferlegt und seinen gesamten unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag als prozessual unzulässige Ausforschung erachtet habe. Ohne Kenntnis der von der Beklagten ausgewiesenen Überschüsse und ihres Geschäftsplans könne er nicht beurteilen, ob die Festsetzung der Höhe der Überschussbeteiligung im Rahmen des unternehmerischen Spielraums liege, und dürfe deshalb auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen.

b) Die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers - wie schon das Landgericht - zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ihn aber ohne Rechtsfehler als unerheblich, weil unsubstantiiert angesehen.

aa) Der Kläger ist gemäß § 15 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) am Überschuss nur nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans beteiligt, der für den Altbestand in vollem Umfang weiter gilt (§ 11c VAG). Nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 128, 54 , 57 ff.; 87, 346, 351 ff.) hat der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren, vom Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu bestimmenden Betrag und keinen Anspruch auf Auskünfte über die Ermittlung des Gewinns. Die Beklagte war deshalb auch nicht verfahrensrechtlich unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast verpflichtet, zur Höhe und zur Art der Ermittlung des Gewinns vorzutragen.

bb) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Überschussermittlung (NJW 2005, 2376 , betreffend den Fall BGHZ 128, 54 ) hat an dieser für die Entscheidung des Berufungsgerichts und des Senats maßgebenden Rechtslage nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, bis zur Neuregelung der Überschussbeteiligung, die es dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2007 aufgegeben hat, bleibe es bei der gegenwärtigen Rechtslage (aaO. S. 2381), die mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidungen hätten Bestand. Das ist hier insbesondere deshalb sachgerecht, weil es nicht um die vom Bundesverfassungsgericht in erster Linie beanstandete Ermittlung des Schlussüberschussanteils geht. Es kommt hinzu, dass es sich bei den Kürzungen der Überschussrenten aufgrund genehmigter Geschäftspläne um in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge handelt, bei denen das Interesse des Klägers an einer Neuberechnung der Überschussbeteiligung seit Ende 1996 hinter die Interessen der Beklagten und der übrigen Beteiligten am Fortbestand der inzwischen vorgenommenen Überschussverteilung zurücktritt (vgl. insoweit zur Bestandsübertragung BVerfG NJW 2005, 2363 , 2376 und BVerwG NJW 2007, 2199 ff.). Auch in der Instanzrechtsprechung wird die Ansicht vertreten, in derartigen Fällen sei für die Überschussbeteiligung bis zur gesetzlichen Neuregelung die gegenwärtige Rechtslage maßgeblich (OLG Karlsruhe VersR 2007, 1256 f.; OLG Celle VersR 2007, 930 , 932 f.; LG Köln VersR 2007, 343 f.).

2. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

a) Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung für erforderlich zur Klärung der Frage, ob deutsche Versicherungsnehmer durch die nach schweizerischem Recht erfolgte Umwandlung der Muttergesellschaft von einer Genossenschaft auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft mit der dadurch verbundenen Aufgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit hinsichtlich der Überschussbeteiligung und der Berechtigung auf Aktienzuteilung im Verhältnis zu den schweizerischen Versicherungsnehmern und Genossen benachteiligt werden dürften. Da das Berufungsgericht sich mit dem Vortrag des Klägers dazu, insbesondere zur Ausbootung der deutschen Versicherungsnehmer nicht auseinandergesetzt habe, habe es zudem dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt.

b) Ein Gehörsverstoß liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen das Willkürverbot. Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und zutreffend angenommen, dass eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bereits nach dem eigenen Tatsachenvortrag des Klägers nicht ersichtlich ist. Er war weder Genosse noch Mitglied des schweizerischen Unternehmens. Dessen Rechtsformänderung war wegen der aufsichtsrechtlich gebotenen Trennung der Versicherungsbestände und der Vermögen ohne Einfluss auf die deutsche Niederlassung. Die Muttergesellschaft ist als schweizerischer Lebensversicherer ein Drittstaatenunternehmen i.S. von §§ 105 bis 110 VAG (Lipowsky in Prölss, VAG 12. Aufl. vor § 53c Rdn. 6; Zeides, Die rechtliche Behandlung der Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen in Deutschland S. 161; Wrabetz, NVersZ 2001, 385, 386). Ihre deutsche Niederlassung ist im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu behandeln und unterliegt dem deutschen Aufsichts- und Vertragsrecht, ihr Versicherungsbestand und das Vermögen sind territorial gebunden (BGHZ 17, 74, 76 ff.; 9, 34, 38 ff.; Zeides aaO. S. 183 ff.; Winter, Versicherungsaufsichtsrecht S. 601 f.). Eine Bestandsübertragung von der Niederlassung auf das schweizerische Unternehmen hat demgemäß nicht stattgefunden.

Daraus folgt, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Zulassungsgrund Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2 a). Die Beschwerde vermag auch nicht darzulegen, dass die vom Kläger vertretene Ansicht in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist und überhaupt anderweitig vertreten wird.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG München, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 3621/03
Vorinstanz: LG München I, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 22748/02
Fundstellen
NJW-RR 2008, 193
VersR 2008, 338