BGH, Beschluß vom 04.04.2007 - Aktenzeichen III ZR 309/06
Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei Geltung von Landesrecht
Beruht die Entscheidung eines Rechtsstreits ausschließlich auf in einem Bundesland geltenden und damit nicht revisiblen Landesrecht und ist auch eine bewusst und gewollte zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführte Übereinstimmung mit anderen Landesrechten nicht feststellbar, so ist in der Regel eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 , § 544 ZPO ). Das Berufungsurteil beruht auf der Auslegung ausschließlich in Sachsen-Anhalt geltenden und damit nicht revisiblen Landesrechts. Eine bewusst und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführte Übereinstimmung mit anderen Landesrechten ist nicht feststellbar. Die von der Beschwerde befürwortete korrigierende Auslegung des § 545 Abs. 1 ZPO hält der Senat gegen den klaren Wortlaut der Norm ebenso wenig für zulässig. Angesichts dessen ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung der tragenden Gründe des Berufungsurteils auf der Grundlage der von der Beschwerde dagegen erhobenen, für sich genommen nicht von der Hand zu weisenden Rügen selbst dann verwehrt, wenn eine gleichartige Problematik in dem beim Landgericht Hannover anhängigen Verfahren - dort in Anwendung revisiblen niedersächsischen Wasserrechts - zu entscheiden ist. Die auf die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfahrensrüge der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ).