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BGH - Entscheidung vom 13.09.2007

4 StR 394/07

Normen:
StPO § 302 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 4 StR 394/07

DRsp Nr. 2007/18213

Form und Nachweis der Ermächtigung

1. Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich erteilt werden kann. 2. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 2 ;

Gründe:

Der nach Maßgabe des § 346 Abs. 2 StPO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet, da der Angeklagte seine Revision wirksam zurückgenommen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten wurde am 2. Februar 2007 durch seinen Verteidiger ... wirksam zurückgenommen.

Der Verteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Vortrag des Pflichtverteidigers mit Schriftsatz vom 27. März 2007.

Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich erteilt werden kann (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05). Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers.

Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist auch im Hinblick auf die Revisionseinlegung durch den Wahlverteidiger umfassend wirksam ... (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2000 - 3 StR 141/00)".

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Essen, vom 14.11.2006