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BGH - Entscheidung vom 07.02.2007

IV ZR 232/03

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 07.02.2007 - Aktenzeichen IV ZR 232/03

DRsp Nr. 2007/5746

Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bei Geltendmachung von Rentenrückständen

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt, weil es fehlerhaft nach Klageinreichung fällig werdende Leistungen streitwerterhöhend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239). Der Streitwert berechnet sich daher wie folgt: Rentenrückstände bis zum 31. März 1999: 5.796,55 EUR, laufende Rente ab 1. April 1999: 37.001,30 EUR abzüglich 20% Feststellungsabschlag = 29.601,04 EUR.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Beitragsrückzahlung für den Zeitraum 2. September 1998 bis 31. Mai 2000 in Höhe von 5.149,90 EUR verurteilt. Darin sind 14 Beitragsmonate nach Klageinreichung enthalten. Für die Freistellung von Beiträgen nach Klageinreichung sind deshalb nur noch 28 Monate zugrunde zu legen. Dies ergibt einen Betrag von 7.354,93 EUR. Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch handelt, ist kein Abschlag vorzunehmen.

Daraus ergibt sich ein Streitwert für die Zeit nach Einlegung der Anschlussrevision von 47.902,42 EUR.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 04.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 131/00
Vorinstanz: LG Aschaffenburg, vom 28.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 152/99