Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.04.2007

4 StR 548/06

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 4 StR 548/06

DRsp Nr. 2007/8312

Erfolglosigkeit von Gegenvorstellungen

Gegenvorstellung können schon allein deshalb keinen Erfolg haben, weil das Revisionsgericht eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO weder aufheben noch abändern kann.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2007 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Juni 2006 verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte nunmehr mit seiner Gegenvorstellung vom 25. März 2007 mit der Begründung, der Senat habe das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Gegenvorstellung kann schon allein deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann. Anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör entschieden hätte (§ 356 a StPO ). Davon abgesehen, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht berufen hat, ist eine solche auch nicht ersichtlich. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er berücksichtigungsfähiges Vorbringen übergangen.