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BGH - Entscheidung vom 22.02.2007

4 StR 17/07

Normen:
StPO § 354 Abs. 1 b

BGH, Beschluß vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 4 StR 17/07

DRsp Nr. 2007/6121

Entscheidung bei unterlassener Gesamtstrafenbildung

Ein Fall von § 354 Abs. 1 b StPO liegt (auch) vor, wenn der Tatrichter eine (nachträgliche) Gesamtstrafenbildung ohne erkennbaren Grund unterlassen hat.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 b ;

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen einer am 23. Oktober 2004 begangenen schweren räuberischen Erpressung eine Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe verhängt und ihn - nach Auflösung der in dem Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. Juli 2005 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - unter Einbeziehung der Einzelstrafen von einem Jahr und von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Mai 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es aus den beiden Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. Juli 2005 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die erkannten Gesamtfreiheitsstrafen; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Sowohl die verfahrensgegenständliche Tat als auch sämtliche Taten, die Gegenstand der Verurteilungen durch das Amtsgericht St. Ingbert vom 24. Mai 2005 und vom 12. Juli 2005 waren, sind vor dem erstgenannten Urteil begangen worden. Deswegen hätten sämtliche Einzelstrafen in die neue Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden müssen, falls es sich bei der Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 24. September 2004 um eine solche zu Jugendstrafe handelt.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460 , 462 StPO zu verweisen. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788 ).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460 , 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten insgesamt nur einen geringfügigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 12.04.2006