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BGH - Entscheidung vom 13.12.2007

V ZA 12/07

Normen:
ZPO § 544 Abs. 5 S. 2 § 719 Abs. 2 § 769 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen V ZA 12/07

DRsp Nr. 2008/2909

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Anordnung gem. § 769 Abs. 1 ZPO kommt im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 5 S. 2, 719 Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubiger entgegen stünde. Dies ist vom Vollstreckungsschuldner darzulegen.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 5 S. 2 § 719 Abs. 2 § 769 Abs. 1 ;

Gründe:

(zu 2)

I. 1. Dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag vom 10. Januar 1992 einstweilen einzustellen, ist nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Dabei kann dahinstehen, ob das Revisionsgericht eine solche Anordnung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, welches nicht zur Anhängigkeit der Hauptsache bei ihm führt (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006, XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508 ), überhaupt erlassen kann und ob ein entsprechender Antrag auch dann von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden muss, wenn der Antragsteller um Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nachsucht.

Jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Eine Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO käme im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung von §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegenstünde. Dass es sich so verhält, lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, in welche Vermögenswerte vollstreckt wird bzw. werden könnte und warum diese Vollstreckung den Klägern - auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beklagten - einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

2. Mangels Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO konnte auch Prozesskostenhilfe für einen solchen Antrag nicht bewilligt werden (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 59/07
Vorinstanz: LG Tübingen, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 86/06