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BGH - Entscheidung vom 16.01.2007

3 StR 444/06

Normen:
StPO § 153 Abs. 2 § 354 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 3 StR 444/06

DRsp Nr. 2007/4182

Einstellung nach § 153 StPO in der Revision

Das Revisionsgericht kann das Verfahren nach § 153 StPO einstellen.

Normenkette:

StPO § 153 Abs. 2 § 354 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 300 EUR verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.

Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO erscheint angemessen, weil angesichts der zehn Jahre zurückliegenden Tat, der zu erwartenden weiteren erheblichen Verfahrensdauer und der für die Angeklagten damit verbundenen Folgen deren Schuld im jetzigen Zeitpunkt als gering im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung nicht mehr besteht, zumal wegen des Verbots der Schlechterstellung nur eine mäßige Geldstrafe in Betracht kommen würde.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Revisionen einen vorläufigen Erfolg gehabt hätten. Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den gesondert Verfolgten Architekten S. zum Nachteil der Stadt W. , zu der die Angeklagten Beihilfe geleistet haben sollen, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Feststellung, in Höhe des der GbR "B. " gewährten Nachlasses von 100.000 DM seien die Angeklagten bereit gewesen, gegenüber der Stadt "in ihrer Gewinnkalkulation nachzugeben", ist nicht tragfähig begründet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass die auf Empfehlung des Architekten zwischen der Stadt und der Firma D. abgeschlossenen Werkverträge überhöhte Preise enthielten oder die Rechnungsprüfung fehlerhaft war. Unter diesen Umständen kann der Nachlass allein zu Lasten des Gewinns der Firma D. gewährt worden sein.

Es entspricht der Billigkeit, dass die Angeklagten die ihnen durch das Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst tragen (§ 467 Abs. 1 und 4 StPO ).