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BGH - Entscheidung vom 13.02.2007

1 StR 627/06

Normen:
StGB § 52 Abs. 1 § 177

BGH, Beschluß vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 1 StR 627/06

DRsp Nr. 2007/5416

Eine Tat bei mehreren Vergewaltigungen und Einsatz desselben Nötigungsmittels

Wurde bei mehreren Vergewaltigungen dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor.

Normenkette:

StGB § 52 Abs. 1 § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen der Vergewaltigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im Übrigen war sie zu verwerfen, wobei die Verfahrensrüge entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und damit unzulässig ist.

Die Revision hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte nach der ersten Vergewaltigung seiner Ehefrau auf dieser liegen blieb und mit seinem Gewicht verhinderte, dass diese sich befreien konnte. In dieser Lage fixierte er sie, bis er nach kurzer Zeit nochmals gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchführte. Erst danach ließ er von ihr ab. In der Folge kam es dann aufgrund eines neuen Tatentschlusses zu den Körperverletzungshandlungen.

Während beider Vergewaltigungen wirkte die vom Angeklagten durch das Fixieren der unter ihm liegenden Ehefrau mit seinem Körpergewicht ausgeübte Gewalt fort, weshalb er durchgehend dasselbe Nötigungsmittel einsetzte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt daher nur eine Tat im Rechtssinne vor (BGH NStZ 2000, 419 , 420; BGH StraFo 2003, 281; Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 StR 574/06). Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch gegen den Angeklagten dahingehend abgeändert, dass er der Vergewaltigung und der Körperverletzung schuldig ist.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts konnte der Senat die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen lassen, weil keine Einzelstrafe wegen dieser mit zweifacher Verwirklichung des Tatbestands des § 177 Abs. 2 StGB durchgeführten Vergewaltigung ausgesprochen ist. Diese festzulegen ist dem Tatrichter vorbehalten. Dabei ist er nicht gehindert zu berücksichtigen, dass durch den Wegfall der zweiten Verurteilung der Unrechtsgehalt der Vergewaltigung sich erhöht und damit auch die Einzelstrafe wegen dieser einen Tat im Rechtssinne entsprechend erhöht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 636/98; Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 30), wobei die Summe der bisherigen Einzelstrafen jedoch ebenso wenig überschritten werden darf wie die Höhe der eher mäßigen gegen den Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe.

Vorinstanz: LG Freiburg, vom 06.09.2006