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BGH - Entscheidung vom 29.08.2007

2 StR 306/07

Normen:
StPO § 397a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 2 StR 306/07

DRsp Nr. 2007/16034

Dauer der Beiordnung eines Beistands

Die Beiordnung eines Beistands wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 ;

Gründe:

Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers M., ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Mo. als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des Landgerichts vom 4. April 2005 Rechtsanwalt Mo. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.