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BGH - Entscheidung vom 21.11.2007

2 StR 480/07

Normen:
StGB § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 1 § 56 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 2 StR 480/07

DRsp Nr. 2007/24021

Bewährung bei mehreren Gesamtfreiheitsstrafen

Sind (nachträglich) mehrere Gesamtstrafen zu bilden, steht einer positiven Prognose bezüglich der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe nicht von vornherein entgegen, dass die Vollstreckung der ersten Gesamtstrafe (wegen ihrer Höhe) nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Normenkette:

StGB § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 1 § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

(Zu Ziffer 2)

Die Revision des Angeklagten W. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO , soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Einzelstrafaussprüche wendet. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte am 1. Februar 2006 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststellungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fehlen; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorverurteilung, die zwischen den beiden hier abgeurteilten Tatserien lag, eine Zäsurwirkung entfaltet hat.

Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Angesichts der Einzelstrafen von fünf mal neun Monaten und einmal einem Jahr für die Taten 9 bis 14 ist nicht auszuschließen, dass insoweit eine (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe in einer Höhe ausgesprochen worden wäre, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung noch erlaubt hätte. Dass die (mindestens zwei Jahre und einen Monat betragende) erste Gesamtstrafe nicht hätte ausgesetzt werden können, würde einer positiven Prognose nicht von vornherein entgegenstehen.

Die fehlerfreie Gesamtstrafenbildung kann gemäß § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460 , 462 StPO überlassen werden, in dem auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden sein wird.

Der Beschlussrichter wird bei der Prüfung der Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, dass eine mögliche Zäsurwirkung der Vorverurteilung weder bei Erledigung der Strafvollstreckung nach Erlass des tatrichterlichen Urteils noch dann entfallen würde, wenn von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht würde.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 08.05.2007