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BGH - Entscheidung vom 08.08.2007

2 StR 316/07

Normen:
StGB § 40 Abs. 2, Abs. 4 § 54 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 2 StR 316/07

DRsp Nr. 2007/15896

Bestimmung der Tagessatzhöhe trotz Gesamtfreiheitsstrafe

Der Festsetzung der Tagessatzhöhe bedarf es auch dann, wenn aus Einzelgeldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.

Normenkette:

StGB § 40 Abs. 2 , Abs. 4 § 54 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tatmehrheit mit Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz und Urkundenmissbrauchs" zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, in denen jeweils zwei Einzelgeldstrafen von 60 Tagessätzen enthalten sind. Die Tagessatzhöhe ist nicht angegeben. Der Senat ergänzt die Urteilsgründe dahin, dass die Tagessatzhöhe für die ausgesprochenen Einzelgeldstrafen auf jeweils einen Euro festgesetzt wird. Der Festsetzung der Tagessatzhöhe bedarf es auch dann, wenn, wie hier, aus Einzelgeldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 53 Rdn. 5). Der Senat holt dies - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest. Eines Ausspruchs in der Urteilsformel bedarf es nicht, weil lediglich nicht zu vollstreckende Einzelstrafen betroffen sind.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Jedoch war der Tenor dahin neu zu fassen, dass die Kennzeichnung der Tat nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als gemeinschaftlich begangen entfällt (BGHSt 27, 287 ) und für die Tat nach § 276 StGB die gesetzliche Überschrift des Straftatbestandes verwendet wurde.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 30.03.2007