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BGH - Entscheidung vom 10.10.2007

1 StR 458/07

Normen:
StPO § 141 Abs. 3 § 168c Abs. 2, Abs. 5

Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 49
StV 2008, 58

BGH, Beschluß vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 1 StR 458/07

DRsp Nr. 2007/19536

Bestellung eines Pflichtverteidigers bei ermittlungsrichterlicher Zeugenvernehmung

1. Für die ermittlungsrichterliche Vernehmung des Hauptbelastungszeugen ist dem Beschuldigten, der von der Teilnahme hieran ausgeschlossen wurde, ein Pflichtverteidiger zu bestellen.2. Hierauf hat (auch) die Staatsanwaltschaft hinzuwirken.

Normenkette:

StPO § 141 Abs. 3 § 168c Abs. 2 , Abs. 5 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Ermittlungsrichter es entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 46, 93 ; BGH NJW 2007, 237 , 239) unterlassen hat, dem Angeklagten, welcher bei der Vernehmung seiner geschädigten Ehefrau von der Vernehmung ausgeschlossen worden war, und dem Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung sowie weitere Taten vorgeworfen wurden, zuvor einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Allerdings hat die Strafkammer diesen Umstand zutreffend entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigt und geprüft, ob die Aussage der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb dieser Aussage bestätigt wird (vgl. BGH aaO.). Jedoch besteht Anlass zu dem ausdrücklichen Hinweis, dass es auch Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers in solchen Fällen hinzuwirken.

Vorinstanz: LG München II, vom 06.06.2007
Fundstellen
NStZ-RR 2008, 49
StV 2008, 58