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BGH - Entscheidung vom 18.12.2007

BLw 26/07

Normen:
ZPO § 42

BGH, Beschluß vom 18.12.2007 - Aktenzeichen BLw 26/07 - Aktenzeichen BLw 27/07 - Aktenzeichen BLw 28/07

DRsp Nr. 2008/1070

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Vorbefassung

Ein Ablehnungsgesuch, das ohne Vortrag von konkreten Umständen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, ersichtlich nur zu dem Zweck gestellt ist, diejenigen Richter von einer Entscheidung auszuschließen, von denen die Prozesspartei sich infolge früherer ablehnender Beschlüsse keine für sie positive Entscheidung verspricht, ist als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

ZPO § 42 ;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO .

Die als Beschwerden bezeichneten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Oktober 2007 (Richterablehnung) und vom 26. Oktober 2007 (zwei Entscheidungen zu Anhörungsrügen), sämtlich unter dem Aktenzeichen 2 Ww 6/07 ergangenen, werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil das Gesetz gegen diese Beschlüsse kein Rechtsmittel eröffnet.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des Senats für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs wird als unzulässig verworfen, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht erkennen lässt, welche konkreten Umstände die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Es ist ersichtlich nur zu dem Zweck gestellt - wie auch in der Vorinstanz -, diejenigen Richter von einer Entscheidung auszuschließen, von denen er sich infolge früherer ablehnender Beschlüsse keine für ihn positive Entscheidung verspricht.

Der Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren am Bundesgerichtshof beträgt 1.000 EUR.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ww 6/07
Vorinstanz: AG Naumburg, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Lw 4/98