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BGH - Entscheidung vom 26.04.2007

IX ZB 8/06

Normen:
InsO § 34 Abs. 2

Fundstellen:
ZInsO 2007, 663

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZB 8/06

DRsp Nr. 2007/9327

Beschwerdeberechtigung des Schuldners im Insolvenzverfahren

Hat der Schuldner selbst den Insolvenzantrag gestellt, so ist er grundsätzlich nicht berechtigt, gegen die Eröffnungsentscheidung Rechtsmittel einzulegen (BGH - IX ZB 170/06 - 18.01.2007).

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Schuldnerin wurde am 1. September 2005 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter zeigte bereits am 5. September 2005 die Masseunzulänglichkeit an. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Eröffnungsentscheidung hat die Schuldnerin geltend gemacht, das Verfahren sei zu Unrecht eröffnet worden, weil eine die Verfahrenskosten deckende Masse voraussichtlich nicht vorhanden sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO ) und zulässig. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§§ 6 , 34 Abs. 2 InsO ). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Landgericht entgegen der - allerdings erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beschwerderecht des antragstellenden Schuldners gegen die Eröffnungsentscheidung bejaht hat (vgl. hierzu unter 2.; nachträgliche Divergenz). Die für die Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer der Schuldnerin ergibt sich schon aus der Zurückweisung ihrer sofortigen ersten Beschwerde.

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die sofortige erste Beschwerde der Schuldnerin gegen die Eröffnungsentscheidung als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166 ). Der Bundesgerichtshof hat die - in der angefochtenen Entscheidung auch behandelte - Streitfrage, ob der Schuldner, der selbst den Insolvenzantrag gestellt hat, gegen die Eröffnungsentscheidung Rechtsmittel einlegen kann, in der Weise beantwortet, dass er hierzu grundsätzlich nicht berechtigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, ZIP 2007, 499 , 500). Der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs angesprochene Ausnahmefall, dass sich die Vermögenslage des Schuldners nach Antragstellung verbessert hat und der Eröffnungsgrund zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen ist, liegt auch hier nicht vor. Da das erste Rechtsmittel der Schuldnerin bereits unzulässig war, stellen sich die von der Rechtsbeschwerde herausgearbeiteten Rechtsfragen zu den Eröffnungsvoraussetzungen nicht.

Vorinstanz: LG Kassel, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 774/05
Vorinstanz: AG Kassel, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 660 IN 99/05
Fundstellen
ZInsO 2007, 663