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BGH - Entscheidung vom 26.04.2007

IX ZB 221/04

Normen:
InsO § 207 § 216 Abs. 1

Fundstellen:
BB 2007, 1360
BGHReport 2007, 836
DZWIR 2007, 306
MDR 2007, 1098
NZI 2007, 406
WM 2007, 1074
ZIP 2007, 1134
ZInsO 2007, 541
ZVI 2007, 317

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZB 221/04

DRsp Nr. 2007/9301

Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung der Einstellung des Verfahrens mangels Kostendeckung

»Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens Beschwerde zu erheben, wenn damit ein von ihm gestellter Antrag, das Verfahren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist.«

Normenkette:

InsO § 207 § 216 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 17. September 1999 eröffnet. Im November 2003 beantragte der Insolvenzverwalter, das Verfahren mangels Deckung der Kosten einzustellen. Das Amtsgericht gab diesem Antrag unter Berichtigung einer früheren Entscheidung und gleichzeitiger Ablehnung der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung statt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben und den berichtigten Beschluss des Amtsgerichts wiederherzustellen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (vgl. BGHZ 144, 78 , 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 ). Dies war hier nicht der Fall.

Gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO gewährt § 216 Abs. 1 InsO dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger das Recht zur Beschwerde. Wird die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO abgelehnt und das Insolvenzverfahren fortgesetzt, so kommt dagegen zwar nach § 11 Abs. 2 RpflG die Erinnerung in Betracht, eine Überprüfung der richterlichen Entscheidung in einem (weiteren) Rechtsmittelverfahren findet jedoch nicht statt, selbst wenn ein förmlicher Beschluss ergeht (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO § 207 Rn. 29; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 50, § 216 Rn. 10; anders noch zum früheren Recht beim Ergehen eines förmlichen Beschlusses Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 204 Rn. 9). Ohnehin steht dem Verwalter nach allgemeiner Ansicht in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut gegen die Einstellungsentscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 216 Abs. 1 InsO kein Beschwerderecht zu (vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 216 Rn. 2; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. §§ 215 , 216 Rn. 5 am Ende; Westphal in Nerlich/Römermann, InsO § 216 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 216 Rn. 9).

Der Insolvenzverwalter ist materiell durch die versagte Verfahrenseinstellung mangels kostendeckender Masse auch nicht beschwert. Ihm verbleibt die Möglichkeit, nach § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Die Deckung der Verfahrenskosten (§ 54 InsO ) hat gemäß §§ 53 , 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO in jedem Fall Vorrang (BGHZ 167, 178 , 184 ff.). Sie ist bei einer nach § 207 InsO zulänglichen Masse nicht gefährdet. Die weitere Tätigkeit des Verwalters gemäß § 208 Abs. 3 InsO wird damit gleichfalls abgegolten. Deckt die verfügbare Masse den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nebst Auslagen nicht mehr vollen Umfanges, so fällt dem Verwalter zur Last, dass er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und damit auf die besondere Verteilungsordnung des § 209 InsO übergegangen ist.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 58/04
Vorinstanz: AG Uelzen, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 75/99
Fundstellen
BB 2007, 1360
BGHReport 2007, 836
DZWIR 2007, 306
MDR 2007, 1098
NZI 2007, 406
WM 2007, 1074
ZIP 2007, 1134
ZInsO 2007, 541
ZVI 2007, 317