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BGH - Entscheidung vom 08.05.2007

VIII ZR 133/06

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

Fundstellen:
BGHReport 2007, 888
MDR 2007, 1093
NZM 2007, 499
WuM 2007, 395

BGH, Beschluß vom 08.05.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 133/06

DRsp Nr. 2007/10791

Bemessung der Rechtsmittelbeschwer

»Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend.«

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 ; Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).

1. Die Klägerin verfolgt mit der Nichtzulassungsbeschwerde neben einem Zahlungsanspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.096,82 EUR ihren Antrag auf Feststellung weiter, dass die Beklagten verpflichtet sind, für die von ihnen zur Zeit innegehabte Wohnung ab dem 1. Mai 2005 bis zur endgültigen Herausgabe an die Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 365,63 EUR zu zahlen. Die Bewertung des damit geltend gemachten Anspruchs richtet sich, auch nach Auffassung der Klägerin, nach § 9 ZPO , so dass der dreieinhalbfache Jahreswert (15.356,46 EUR) zugrunde zu legen ist. Davon sind allerdings wegen des Feststellungsbegehrens nur 80 % (12.285,17 EUR) anzusetzen, so dass sich die Beschwer der Klägerin wegen der mit Zahlungs- und Feststellungsantrag geltend gemachten Nutzungsentschädigung insgesamt auf 13.381,99 EUR beläuft.

2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten zur Räumung der Wohnung R. R. 162, EG, in H. erstrebt, während das Berufungsgericht diesem Klagebegehren nur Zug um Zug gegen Überlassung einer Wohnung R. R. 164, 5. OG, in H. stattgegeben hat, ist eine Beschwer der Klägerin, die zusammen mit dem oben (unter 1) genannten Betrag von 13.381,99 EUR die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO übersteigt, nicht ersichtlich.

a) Maßgebend für den Wert der Beschwer der Klägerin ist gemäß § 3 ZPO ihr Interesse an der Beseitigung der im landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung, das sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemisst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - XII ZB 105/97, NJW 1999, 723 , unter II 2 b). Danach kommt es zwar grundsätzlich auf den Wert der zu erbringenden Gegenleistung (begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) an (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 b).

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu 1 über eine Wohnung im 8. Obergeschoss im Haus R. R. 164 in H. nicht mehr in Frage stellt. Sie hat, nachdem das Amtsgericht ihre zunächst auch auf Räumung dieser Wohnung gerichtete Klage abgewiesen hatte, ihren ursprünglichen Rechtsstandpunkt, der Mietvertrag sei durch Kündigung erloschen, nicht mehr weiterverfolgt. Die Klägerin stellt lediglich einen Anspruch der Beklagten auf Überlassung der Wohnung im 5. Obergeschoss statt der ursprünglich vermieteten - durch einen Dachstuhlbrand geschädigten und inzwischen wiederhergestellten - Wohnung im 8. Obergeschoss in Abrede. Dass der Klägerin durch die vom Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Veränderung des bestehenden Mietverhältnisses ein Vermögensnachteil entstanden ist oder noch entstehen wird, der einen Betrag von (20.000 EUR - 13.381,99 EUR =) 6.618,01 EUR übersteigt, ist nicht dargelegt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Wohnung im 5. Obergeschoss zur Zeit frei, gleich groß wie die Wohnung im 8. Obergeschoss sowie auch im Übrigen baugleich und sind beide Wohnungen hinsichtlich des Zustandes und der Ausstattung vergleichbar. Es ist deshalb nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sie durch die Neuvermietung der Wohnung im 8. Obergeschoss statt derjenigen im 5. Obergeschoss und durch den Verwaltungsaufwand für die Umstellung des Mietvertrags der Beklagten zu 1 in vermögensmäßiger Hinsicht einen nennenswerten Nachteil hinzunehmen hätte.

b) Die Klägerin will eine Beschwer durch die Zug-um-Zug-Verurteilung von insgesamt 222.459 EUR daraus herleiten, dass sie zur Zeit alle drei betroffenen Wohnungen - die von den Beklagten nach dem Brand bezogene und derzeit noch bewohnte Ausweichwohnung im Haus R. R. 162 und die beiden Wohnungen im 5. und im 8. Obergeschoss des Hauses R. R. 164 - für die Beklagten frei halten müsse, weil unklar sei, hinsichtlich welcher der drei Wohnungen ein Nutzungsrecht der Beklagten bestehe. Die Beschwer sei deshalb nach § 8 ZPO mit dem 25fachen Jahresnettomietzins für alle drei Wohnungen von 8.898,36 EUR anzusetzen. Dem ist nicht zu folgen. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (Musielak/Ball, ZPO , 5. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 20). Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zum Nachteil der Klägerin in Bezug auf die in Rede stehenden drei Wohnungen trifft das Berufungsurteil allein hinsichtlich der Wohnung im 5. Obergeschoss.

Im Übrigen führt die Klägerin zur Begründung ihres Interesses an einer Beseitigung der Zug-um-Zug-Verurteilung an, sie befürchte, dass andere Mieter dem Beispiel der Beklagten folgen könnten und ohne Einverständnis der Klägerin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen aus deren Gesamtbestand von 3.200 Wohnungen zu nutzen berechtigt seien. Auch dieses Interesse reicht jedoch zur Bewertung ihrer Beschwer mit insgesamt mehr als 20.000 EUR nicht aus. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Beklagte zu 1 im Hinblick auf den Brand unter begründeten, durch ein nervenfachärztliches Attest belegten Ängsten leide, wieder in die ursprüngliche Wohnung einzuziehen. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall, der keinen Anlass für die Befürchtung bietet, die Mieter der Klägerin könnten allgemein ein Wahlrecht hinsichtlich der vermieteten Wohnung für sich in Anspruch nehmen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 162/05
Vorinstanz: AG Hamburg-Bergedorf, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 409 C 37/05
Fundstellen
BGHReport 2007, 888
MDR 2007, 1093
NZM 2007, 499
WuM 2007, 395