BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen X ZR 92/06
DRsp Nr. 2007/12832
Begriff des groben Undanks
Zieht der Beschenkte aus und verlässt er die häusliche Gemeinschaft, so liegt darin, dass er die bis dahin geleisteten kleineren Dienste für Haus und Garten einstellt, kein grober Undank.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat die vom Kläger gerügte Gehörsverletzung des Berufungsgerichts letztendlich für nicht entscheidungserheblich gehalten. Er hat darin, dass der Beklagte mit seinem Auszug die bis dahin geleisteten kleineren Dienste für Haus und Garten eingestellt hat, keinen groben Undank gesehen.
Vorinstanz: OLG Köln, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 107/05
Vorinstanz: LG Bonn, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 102/05
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